Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Begriffsbestimmungen 
2. Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte 
Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO- 
Pakt 11)!” garantiert in Art. 25 den Staatsbürgern «das Recht und die 
Möglichkeit», ohne unangemessene Einschränkungen an der Gestaltung 
der öffentlichen Angelegenheiten unmittelbar oder durch frei gewählte 
Vertreter teilzunehmen (Bst. a) sowie bei echten, wiederkehrenden, all- 
gemeinen, gleichen und geheimen Wahlen, bei denen die freie Äusserung 
des Wählerwillens gewährleistet ist, zu wählen und gewählt zu werden 
(Bst. b). Da der Grundrechtsschutz weitgehend mit dem von der Verfas- 
sung und der EMRK gewährten Grundrechtsschutz übereinstimmt, 
wird er kaum angerufen, sodass er bisher in der Spruchpraxis des Staats- 
gerichtshofes nicht von Belang ist.!8 
$ 15 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 
I.  Staatsorgan «Volk» 
Das Staatsorgan «Volk» bilden jene Landesangehörigen, die das 18. Le- 
bensjahr vollendet haben, im Lande ordentlichen Wohnsitz haben und 
nicht im Wahl- und Stimmrecht eingestellt sind.!? Es handelt sich mit an- 
deren Worten um die Aktivbürgerschaft, die als Gesamtheit der im Fürs- 
tentum Liechtenstein stimmberechtigten Personen verstanden wird.? Sie 
vertritt juristisch das ganze Volk?! auch wenn sie nicht alle Bewohner 
und erst recht nicht alle Personen umfasst, die sich im Lande aufhalten.2? 
  
17 LGBl. 1999 Nr. 58 und BuA Nr. 61/1998 der Regierung vom 23. Juni 1998, 5. 67 f. 
Dieser sogenannte UNO-Pakt II ist für das Fürstentum Liechtenstein am 10. März 
1999 in Kraft getreten. 
18 Vgl. Herbert Wille, Glaubens-, Gewissens- und Kultusfreiheit, S. 178 f. Rz. 15; 
Bernhard Ehrenzeller/ Rafael Brägger, Politische Rechte, S. 645 Rz. 14; Wolfram 
Höfling, Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof, S. 122; siehe auch BuA 
Nr. 61/1998 der Regierung vom 23. Juni 1998, 5. 81 f. 
19 Siehe Art. 29 Abs. 2 IV; vgl. auch Art. 1 und 2 VRG. 
20 "Thomas Allgäuer, Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung, S. 37; Kurt 
Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, S. 183 Rz. 1. 
21 Gerard Batliner, Einführung in das liechtensteinische Verfassungsrecht, S. 45. 
22 Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, S. 183 Rz. 1. 
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