Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Mitzuständigkeiten — Mitwirkungsbefugnisse des Landesfürsten 
Rhinow®5 in seinem Rechtsgutachten attestiert, dass er «zu einer klaren 
Stärkung des demokratischen Elements» in der Verfassung führe. Er sah 
vor, dass eine fehlende Sanktion des Landesfürsten durch die Zustim- 
mung des Volkes ersetzt werden kann, sofern es nicht um eine Änderung 
oder Aufhebung von namentlich aufgezählten Bestimmungen der Ver- 
fassung geht, die die Rechtsposition des Landesfürsten betreffen und 
sich nachteilig auf sie auswirken. An der bisherigen verfassungsrecht- 
lichen Stellung des Landesfürsten soll festgehalten werden, sodass unter 
diesen Voraussetzungen eine Volksabstimmung die Sanktion nicht sub- 
stituieren kann. Insoweit bleibt das absolute Veto des Landesfürsten 
bestehen. 
3. Volksinitiative «Ja — damit deine Stimme zählt» 
In einem konzeptionell tiefgreifenderen und umfassenderen Sinne 
schlug die Volksinitiative vom 9. Februar 2012 «Ja — damit deine Stimme 
zählt» vor, das Sanktionsrecht des Fürsten in Form des Vetos durch eine 
Volksabstimmung zu ersetzen. Danach kann der Landtag, wenn der 
Landesfürst die Sanktion ablehnt oder wenn innert dreissig Tagen nach 
Ablauf der Referendumsfrist keine Sanktion erfolgt, beschliessen, über 
das Gesetz eine Volksabstimmung durchführen zu lassen. Entscheidet 
vom 20. November 2000 zur Erarbeitung von Vorschlägen über eine Revision der 
Verfassung des Fürstentums Liechtenstein vom 5. Oktober 1921 (LtProt. 2000 
Bd. III) enthalten sind. 
358 Ren6€ Rhinow, Rechtsgutachten, S. 55 f. 
359 Patricia M. Schiess Rütimann, Die politische Verantwortlichkeit des Landesfürsten, 
S. 837 hält in diesem Zusammenhang zu Recht fest, dass das Vetorecht unter der gel- 
tenden Verfassung «nicht dahingehend ausgelegt werden kann, dass Begehren, wel- 
che den Dualismus betreffen, nicht Gegenstand einer Volksinitiative sein dürfen». 
360 Vgl. den Kommentar der Verfassungskommission zu dem von ihr vorgeschlagenen 
Art. 9 IV. Sie hebt hervor, dass die Verfassungsbestimmungen betreffend die Rechts- 
stellung des Landesfürsten nicht gegen dessen Willen abgeändert werden können 
und «glaubt», mit diesem Vorschlag «eine Lösung gefunden zu haben, die mit 
Sicherheit eine stärkere Demokratisierung des Staates beinhaltet, ohne jedoch die 
politisch starke Stellung des Landesfürsten ernsthaft zu beeinträchtigen.» Siehe 
Schreiben des Präsidenten der Verfassungskommission vom 20. November 2000, 
S.10 ff. (siehe vorne Fn. 357). Vgl. demgegenüber den viel weiter gehenden Vor- 
schlag in $ 81 (suspensives Veto) des Verfassungsentwurfs des ständischen Verfas- 
sungsrates vom 1. Oktober 1848. Siehe dazu vorne S. 66. 
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