Sanktionsrecht
nannte politische Richtlinienkompetenz und damit auch kein Weisungs-
recht des Fürsten gegenüber der Regierung abgeleitet werden.?? Es
würde die Regierung als eigenständige Institution infrage stellen und sie
zu einem blossen Vollzugsorgan des Fürsten herunterstufen.
3. Befristung
Die Befristung des Sanktionsrechts wurde in der Verfassungsrevision
von 2003 aus Gründen der Rechtsklarheit in Art. 65 Abs. 1 letzter Satz
LV aufgenommen.? Die Sanktion des Landesfürsten gilt als verweigert,
wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten erfolgt. Diese Terminierung
stellt lediglich eine «formale Beschränkung» dar,*#* ohne dass sie etwas
am absoluten Charakter des Sanktionsrechts ändert. Der ungenützte
Ablauf dieser Frist beendet ipso iure das Gesetzgebungsverfahren.?5 Er
führt mit anderen Worten zur Verweigerung der Sanktion, bei der es sich
um eine Entscheidung bzw. einen Erlass des Fürsten handelt, der gemäss
Art. 65 und 85 LV der Gegenzeichnung durch den Regierungschef
bedarf. Diesen Aspekt blendet eine solche Regelung völlig aus, sodass es
nicht zur Übernahme der politischen Verantwortung durch den Regie-
342 Dietmar Willoweit, Verfassungsinterpretation im Kleinstaat, S. 203 ff.; Gerard Bat-
liner, Einführung in das liechtensteinische Verfassungsrecht, S. 68 f.; Hilmar Hoch,
Verfassung- und Gesetzgebung, S. 211 f. und 224. Michael Ritter, Die Organisation
des Gesetzgebungsverfahrens, S. 71 Fn. 2 bejaht ein Weisungsrecht.
343 Vgl. Rene Rhinow, Rechtsgutachten, S. 53, der die Terminierung des Sanktions-
rechts aus Rechtssicherheitsgründen einerseits begrüsst, andererseits es als «stos-
send» erachtet, «dass dem Nichthandeln des Fürsten die Wirkung eines absoluten
Vetos zukommt». Demgegenüber betont Günther Winkler, Verfassungsreform,
S. 194 die Bedeutung der Befristung, da sie das Sanktionsverweigerungsrecht des
Landesfürsten erheblich einschränke, indem sie «dem Fall eines anhaltenden Untä-
tigbleibens des Fürsten» entgegenwirke. Dass der Landesfürst das Sanktionsrecht
ohne Terminierung als Mittel einsetzen kann, um das Gesetzgebungsverfahren zu
verzögern, wie Ernst Pappermann, Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein,
S.129 vermerkt, ist nicht von der Hand zu weisen, wie das Beispiel des vom Land-
tag beschlossenen und nicht sanktionierten Staatsgerichtshof-Gesetzes aus dem
Jahre 1992 zeigt. Siehe dazu Christine Weber, Gegenzeichnungsrecht, S. 160 Fn. 97
und Gerard Batliner/ Andreas Kley/Herbert Wille, Memorandum, S. 6 Ziffer 13.
344 Vgl. BuA Nr. 87/2001 der Regierung vom 20. November 2001, S. 25.
345 Günther Winkler, Verfassungsreform, S. 194. Kritisch Gerard Batliner/ Andreas
Kley/Herbert Wille, Memorandum, S. 6 Ziffer 15.
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