Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Sanktionsrecht 
materieller Hinsicht wie auch in Hinsicht auf die Zweckmässigkeit.”* Es 
ist im Schrifttum auch die Rede von einem breiten Ermessen. Sie 
schliesst auch das Recht ein, die Sanktion zu verweigern. Danach wird 
das Sanktionsverweigerungsrecht in einem umfassenden Sinn verstan- 
den, sodass sich die Sanktion nicht nur «auf die Prüfung der Gesetze 
etwa nur auf offenkundige materielle Rechtsfehler oder gar nur in for- 
meller Hinsicht» beschränkt.®! Es wird u.a. auch argumentiert, der 
Fürst könne, um das «übergeordnete Interesse des Staates» zu schüt- 
zen, die Sanktion verweigern. Damit werde verhindert, dass «sachlich 
verfehlte oder verfassungswidrige Gesetzesbeschlüsse» zustande kom- 
men.?3 Die Aussage, wonach das Sanktionsrecht in erster Linie dem 
«Schutz der Verfassung» dienen soll,#* darf aber nicht so verstanden 
werden, dass der Landesfürst zum «Hüter» der Verfassung wird. Eine 
solche monopolisierende Stellung kommt ihm nicht zu. Es haben sich 
alle Staatsorgane an die Verfassung zu halten bzw. sie zu schützen. Die 
verfassungsgerichtliche Rechtskontrolle überträgt die Verfassung in 
Art. 104 Abs. 2 dem Staatsgerichtshof. Der Landesfürst nimmt als (Mit-) 
Gesetzgeber eine andere verfassungsrechtliche Position ein als der 
Staatsgerichtshof.?® 
329 Christine Weber, Gegenzeichnungsrecht, S. 159. Dietmar Willoweit, Verfassungsin- 
terpretation im Kleinstaat, S. 203 führt aus: «Unter Sanktion ist sprachlich nicht nur 
die Unterschrift und der Erlass des Gesetzes kraft fürstlicher Autorität, sondern ge- 
wiss auch die inhaltliche Prüfung des Gesetzestextes zu verstehen. Dies aber 
schliesst — soll die Regelung nicht funktionslos sein — das Recht des Landesfürsten 
ein, einem Gesetz die Sanktion zu versagen.» Er spricht auch von einer «Richtig- 
keitskontrolle» (S. 207). 
330 Vgl. nur Bernhard Ehrenzeller / Rafael Brägger, Politische Rechte, S. 666 Rz. 60 mit 
weiteren Literaturhinweisen. 
331 Christine Weber, Gegenzeichnungsrecht, S. 159. Sie leitet aus dem Mitwirkungs- 
recht des Fürsten am Gesetzgebungsverfahren ein «umfassendes» Prüfungsrecht ab. 
Demnach könne er die Sanktion aus politischen Zweckmässigkeitsgründen verwei- 
gern. Vgl. auch Gregor Steger, Fürst und Landtag, S. 74 f.; Michael Ritter, Die Orga- 
nisation des Gesetzgebungsverfahrens, S. 71 und 75. 
332 Claudio Rossano, Parlamentarische Regierungsform und Demokratie, S. 82. 
333 Günther Winkler, Verfassungsreform, S. 196. 
334 Günther Winkler, Verfassungsreform, S. 199. 
335 Zum Staatsgerichtshof siehe hinten S. 603 ff. 
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