Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Mitzuständigkeiten — Mitwirkungsbefugnisse des Landesfürsten 
und neu in Art. 112 Abs. 2 LV 2003 erwähnt. Das Volk bzw. der Landtag 
ist neben dem Fürsten zum Mitgesetzgeber und Entscheidungsorgan ge- 
worden. Seine Tätigkeit ist in erster Linie rechtsetzender Natur und eine 
unerlässliche Voraussetzung für das Zustandekommen eines Gesetzes. 
Der Landtag nimmt gestaltend an der Gesetzgebung teil. Zu diesem 
Zweck steht ihm auch das Initiativrecht zur Verfügung.” Gesetze kön- 
nen nicht mehr wie noch unter der Konstitutionellen Verfassung von 
1862 als einseitige Willensakte des souveränen Fürsten als Staatsober- 
haupt betrachtet werden.??® Insoweit hat sich die Stellung des Fürsten im 
Gesetzgebungsverfahren wesentlich geändert, sodass das Sanktionsrecht, 
das ihm unter anderen Verfassungsvoraussetzungen schon bisher zu- 
stand, den Verlust der Prädominanz auf diesem Gebiet aufwiegen soll. 
Beide, Fürst und Volk bzw. als dessen Repräsentant der Landtag, 
sind verfassungsgebundene Staatsorgane, die im dualistischen Verfas- 
sungssystem zusammenwirken müssen, d. h. zum Kompromiss bzw. 
Einvernehmen verpflichtet sind, damit ein Gesetz entstehen und seine 
Rechtswirkung entfalten kann. 
II. Inhalt und Umfang 
1. Lehrmeinungen 
Ein Gesetz bedarf zu seiner Gültigkeit der Sanktion des Landesfürsten. 
Sie besteht in einer Prüfung des Gesetzesbeschlusses in formeller und 
327 Siehe vorne S. 108 und hinten S. 516. 
328 Eine andere Sichtweise vertritt noch vorwiegend die ältere Literatur. Siehe Otto 
Ludwig Marxer, Die Organisation der obersten Staatsorgane, S. 7, der das Sank- 
tionsrecht des Fürsten als einen der Schwerpunkte des monarchischen Prinzips 
betrachtet und den Fürsten als «Angelpunkt der Rechtssetzung» bezeichnet. Nach 
Gregor Steger, Fürst und Landtag, S. 74 kommt in der Sanktion des Gesetzes die 
Staatsgewalt zur Geltung. Sie ist «Gesetzgebung im staatsrechtlichen Sinne des 
Wortes». Er bezieht sich dabei auf Paul Laband, Staatsrecht des Deutschen Reiches, 
Bd. 2, 5. 6. Vgl. auch Ernst Pappermann, Die Regierung des Fürstentums Liechten- 
stein, S. 130 f., der Georg Meyer/Gerhard Anschütz, Lehrbuch des deutschen 
Staatsrechts, S. 662 zitiert, wonach die Sanktion «der eigentliche zentrale Akt auf 
dem Wege des Gesetzgebungsverfahrens» ist. Er hält fest, dass in der liechtensteini- 
schen Literatur das Recht des Fürsten, die Sanktion zu verweigern, in «vollem 
Umfang» anerkannt ist. 
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