Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Mitzuständigkeiten — Mitwirkungsbefugnisse des Landesfürsten 
recht» bzw. kein eigenständiges oder «originäres» Initiativrecht in der 
Gesetzgebung hat.?” Auch die in Art. 10 Abs. 1 LV erwähnten Verord- 
nungen, die der Landesfürst «durch die Regierung» erlässt, weisen nach 
der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, die nur Durchführungs- 
oder Vollziehungsverordnungen kennt,*® keine andere rechtliche Quali- 
tät auf als die in Art. 92 Abs. 2 LV angesprochenen Durchführungsver- 
ordnungen, die die Regierung erlässt.?® 
II. Regierungsvorlage und Weisungsrecht 
Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage eines Weisungsrechts 
des Fürsten gegenüber der Regierung, die in der neueren Literatur mehr- 
heitlich negiert wird.?!19 
Ein Auftragsrecht gemäss Art. 92 Abs. 1 LV, wonach die Regierung 
die «rechtlich zulässigen Aufträge» des Landesfürsten zu vollziehen hat, 
hat sich an die von der Verfassung gezogenen Schranken zu halten. Da- 
nach darf ein Auftrag nicht gegen sie verstossen, insbesondere nicht die 
verfassungsmässige Kompetenzordnung und das in der Verfassung ver- 
ankerte Gewaltenteilungsprinzip verletzen.?!! Mit diesen verfassungs- 
rechtlichen Vorgaben sind inhaltliche Weisungen für die Regierungsvor- 
lage nicht zu vereinbaren,?!? da sie einen Eingriff in die «Autonomie der 
Kommissär» im Landtag einbrachte. Siehe dazu $ 17 Abs. 1 der Geschäftsordnung 
für den Landtag von 1863. 
307 Hilmar Hoch, Verfassung- und Gesetzgebung, S. 211. In diesem Sinne auch Diet- 
mar Willoweit, Verfassungsinterpretation im Kleinstaat, S. 204; Gerard Batliner, 
Einführung in das liechtensteinische Verfassungsrecht, S. 68 f.; Andreas Schurti, Das 
Verordnungsrecht der Regierung, S. 110; a. A. Walter Kieber, Regierung, Regie- 
rungschef, Landesverwaltung, S. 309 Fn. 9 und Christine Weber, Gegenzeichnungs- 
recht, S. 156, die von einem originären Gesetzesinitiativrecht des Fürsten ausgehen. 
308 Vgl. Herbert Wille, Normenkontrolle, S. 244 ff. 
309 So Dietmar Willoweit, Verfassungsinterpretation im Kleinstaat, S. 205 f. 
310 Vgl. Dietmar Willoweit, Verfassungsinterpretation im Kleinstaat, S. 204 f.; Hilmar 
Hoch, Verfassungs- und Gesetzgebung, S. 211 und das dort zitierte Schrifttum. 
311 Siehe zu den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen Walter Kieber, Regierung, 
Regierungschef, Landesverwaltung, S. 305 f; Hilmar Hoch, Verfassung- und 
Gesetzgebung, S. 212 und Gerard Batliner, Einführung in das liechtensteinische 
Verfassungsrecht, 5. 74 f. 
312 Fraglich ist, ob die von Michael Ritter, Die Organisation des Gesetzgebungsverfah- 
rens, S. 71 erwähnten Beispiele von fürstlichen Gesetzesinitiativen diesen Voraus- 
370
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.