Mitzuständigkeiten — Mitwirkungsbefugnisse des Landesfürsten
nen Amtsenthebungsantrag stellt.? Der Fürst kann nicht von sich aus
die Regierung oder ein Regierungsmitglied entlassen.?®
Die Amtsenthebung der Regierungsmitglieder ist während deren
Amtsdauer nur insoweit zulässig, als sie in Art. 80 LV vorgesehen ist. Sie
bildet die Ausnahme. Diese Bestimmung statuiert ein «doppeltes Ver-
antwortungsverhältnis»*? der Regierung und ihrer Mitglieder gegenüber
dem Landesfürsten und dem Landtag, wobei es auf die Amtsführung
abstellt.
II. Rechtslage nach der Verfassungsrevision von 2003
1. Allgemeines
Die Verfassungsrevision hält am bisherigen Bestellungsverfahren der
Regierung bzw. ihrer Mitglieder fest, während sie die Amtsenthebung in
Art. 80 LV neu regelt. Diese wird einerseits ausschliesslich auf die poli-
tische Verantwortlichkeit ausgerichtet. Andererseits wird sie durch ein
Verfahren ersetzt, das unterschiedlich gestaltet ist, und zwar je nachdem,
ob es sich um die Amtsenthebung der Regierung als Ganzes (Kollegial-
regierung) oder um ein einzelnes Regierungsmitglied handelt.
2. Entlassungsverfahren
Die Befugnis zur Ausübung des Amtes erlischt für die Kollegialregie-
rung, wenn sie das Vertrauen des Landesfürsten oder des Landtages ver-
299 Vgl. die entsprechenden Hinweise bei Gerard Batliner, Diskussionsbeitrag, S. 46 ff.
300 Vgl. auch Gerard Batliner, Einführung in das liechtensteinische Verfassungsrecht,
5.79 f.; ders., Aktuelle Fragen, S. 36 ff.; a. A. Ernst Pappermann, Die Regierung des
Fürstentums Liechtenstein, S. 120 f. unter Berufung auf Hans Nawiasky, Rechts-
gutachten, S. 5; Günther Winkler, Verfassungsreform, S. 235 f. Nach ihm bleibt «in
Ermangelung einer ausdrücklichen weiteren Einschränkung [...] die allgemeine
Befugnis des Fürsten zur Entlassung der Regierung weiter bestehen.» Er unter-
scheidet demzufolge zwischen einer Amtsenthebung und einer Entlassung, die ein-
seitig durch den Landesfürsten erfolgen kann (S. 248 f.).
301 Gerard Batliner, Aktuelle Fragen, S. 37 Rz. 62.
302 Formulierung in Anlehnung an Günther Winkler, Verfassungsreform, S. 233.
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