Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Mitzuständigkeiten — Mitwirkungsbefugnisse des Landesfürsten 
den Landesfürsten bedarf.?! Auch hier ist, nach Ablauf der Amtszeit, 
eine erneute Bestellung möglich. So hat der Landesfürst eine Mitsprache 
bei der Bestellung aller Zivil- und Strafrichter und des Vorsitzenden der 
Verwaltungsbeschwerdeinstanz sowie des Präsidenten des Staatsge- 
richtshofes und deren Stellvertreter. Das Auswahl- und Wahlrecht bzw. 
Vorschlagsrecht liegt beim Landtag. 
II. Neue Rechtslage 
1. Auswahl- und Bestellungsverfahren 
Die Verfassungsreform von 2003 ändert das Wahlverfahren grundlegend. 
Stand das Vorschlagsrecht bisher dem Landtag zu, wird es neu von einem 
Auswahlgremium wahrgenommen,?? das der Landesfürst präsidiert und 
in dem er den Stichentscheid fällt. Ohne seine Zustimmung kann es kei- 
nen Kandidaten dem Landtag zur Wahl empfehlen.?® Bisher unterlagen 
die Richter der Verwaltungsbeschwerdeinstanz (neu: Verwaltungsge- 
richtshof) und des Staatsgerichtshofes nur der Wahl durch den Landtag. 
Eine Ernennung bzw. Bestätigung der Wahl durch den Landesfürsten 
war nicht vorgesehen. Eine Ausnahme galt in dieser Beziehung nur für 
den Vorsitzenden der Verwaltungsbeschwerde-Instanz und seinen Stell- 
vertreter sowie den Präsidenten des Staatsgerichtshofes und seinen Stell- 
vertreter.?* Neu ernennt der Landesfürst alle Richter.?® Entsprechend 
der Intention der seinerzeitigen Verfassungsinitiative von Fürst und Erb- 
prinz soll dem Landesfürsten bei der Auswahl der Richter «eine stärkere 
Stellung zukommen».2% Die Auswahl und Wahl der Richter war bis an- 
  
Bestätigung «rein deklaratorischen Charakter». Zur Kritik am unterschiedlichen 
Besetzungsverfahren der Gerichte siehe Hanspeter Jehle, Richterliche Unabhängig- 
keit, S. 136. 
281 Siehe Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 LV 1921. 
282 Siehe Art. 97 LV 2003 und dazu auch Gesetz vom 26. November 2003 über die 
Bestellung der Richter (Richterbestellungsgesetz, RBG), LGBl. 2004 Nr. 30. 
283 Siehe Art. 96 Abs. 1 LV 2003. 
284 Nach Art. 4 Abs. 4 SIGHG 1925 unterliegt auch die Wahl des Stellvertreters der 
Bestätigung durch den Landesfürsten. 
285 Siehe Art. 11 LV 2003. 
286 Günther Winkler, Verfassungsreform, S. 225. 
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