Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Richterbestellung 
walt. Die Gerichtsbarkeit wird in seinem «Auftrag» durch «geprüfte und 
verpflichtete Richter verwaltet».2® Er ernennt und entlässt die Richter, 
wie dies auch bei den Beamten der Fall ist. 
Die Verfassung von 1921 schränkt den Fürsten in dieser Beziehung 
ein. Er teilt die Staatsgewalt mit dem Volk. Die Gerichtsbarkeit wird 
zwar nach wie vor in seinem Auftrag wahrgenommen. Die Wahl und 
Ernennung erfolgen aber grundsätzlich in einem Verfahren, das das 
gegenseitige Einvernehmen voraussetzt. Das heisst, dass der Fürst an 
einen entsprechenden Vorschlag des Landtages gebunden ist.?77 
2. Vorschlag und Ernennung 
Der Landesfürst ernennt die Mitglieder des Obergerichts und des 
Obersten Gerichtshofes «einvernehmlich mit dem Landtag über dessen 
Vorschlage»?78, die Landrichter des Landgerichts «über Vorschlag des 
Landtages».?? Die Landrichter werden in der Regel lebenszeitlich (bis 
zur Erreichung der Altersgrenze) bestellt, die Mitglieder des Oberge- 
richtes und des Obersten Gerichtshofes jeweils auf vier Jahre, wobei eine 
Wiederwahl möglich ist. 
Die Richter der Verwaltungsbeschwerde-Instanz und des Staatsge- 
richtshofes, die die Verfassung von 1921 geschaffen hat, werden für eine 
Amtsdauer von vier bzw. fünf Jahren vom Landtag gewählt, wobei 
lediglich die Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters der Verwal- 
tungsbeschwerde-Instanz sowie des Präsidenten und des Stellvertreters 
des Staatsgerichtshofes der Ernennung bzw. der Bestätigung?® durch 
  
276 So$33 KV 1862. 
277 Christine Weber, Gegenzeichnungsrecht, S. 171. 
278 Siehe Art. 102 Abs. 3 LV 1921. 
279 Siehe Art. 101 Abs. 2 LV 1921 i. V.m. $ 2 Abs. 1 GOG, LGBl. 1922 Nr. 16. Chris- 
tine Weber, Gegenzeichnungsrecht, S. 172 misst diesem abweichenden Wortlaut 
keine «unterschiedliche Rechtsqualität» bei. Sie bezieht sich dabei auf Michael Rit- 
ter, Beamtenrecht, S. 69 f., nach dem die Berufung von Richtern auch dann «einver- 
nehmlich» erfolgen muss, wenn dies nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, sodass 
beide Formulierungen ein Zusammenwirken von Fürst und Landtag vorschreiben. 
280 Christine Weber, Gegenzeichnungsrecht, S. 172 f. sieht in der Bestätigung ein «Mit- 
wirkungserfordernis». Nach Christian Gstöhl, Richter und Monarch, S. 39 hat die 
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