Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Völkerrechtliche Vertretung 
Landtages und gegebenenfalls des Stimmvolkes in einer Abstimmung 
voraussetzt, übernimmt der Landesfürst im Namen des Staates «die völ- 
kerrechtlichen Pflichten aus den Verträgen und beansprucht gleichzeitig 
die aus den Verträgen erwachsenden völkerrechtlichen Rechte».2% Er ist 
aber weder völkerrechtlich noch verfassungsrechtlich verpflichtet, einen 
Staatsvertrag zu ratifizieren.?” Ihm stehen auch alle aussenpolitischen 
Repräsentationsaufgaben zu, wie dies im internationalen Verkehr bei 
Staatsoberhäuptern üblich ist. Er entsendet beispielsweise die eigenen 
und empfängt die fremden diplomatischen Vertreter, wobei das Beglau- 
bigungsschreiben des Landesfürsten für den eigenen wie auch sein Agre- 
ment für den ausländischen Diplomaten vom Regierungschef gegenzu- 
zeichnen sind.?%% 
III. Materielle auswärtige Gewalt?® 
An der innerstaatlichen Willensbildung wirken mehrere Staatsorgane 
mit, d. h. Landesfürst, Regierung, Landtag und gegebenenfalls das 
Stimmvolk. Sie umfasst vor allem die Planung, Vorbereitung und inhalt- 
liche Ausrichtung der Aussenpolitik. Die auswärtigen Angelegenheiten 
gehören grundsätzlich zum Kompetenzbereich der Regierung, die aber 
von ihr nicht ohne Einverständnis des Landesfürsten wahrgenommen 
werden können.?° Sie kann nur eine Aussenpolitik verfolgen, die der 
  
266 Wilfried Hoop, Auswärtige Gewalt, S. 184 unter Bezugnahme auf Yvo Hangartner, 
Grundzüge des schweizerischen Staatsrechts, S. 189. 
267 Vgl. Wilfried Hoop, Auswärtige Gewalt, S. 189 mit weiteren Literaturhinweisen 
und S. 190 ff. zu den Gründen der Ratifikationsverweigerung. 
268 Vgl. Wilfried Hoop, Auswärtige Gewalt, S. 167 ff. 
269 Nach Wilfried Hoop, Auswärtige Gewalt, S. 29 hat die materielle Auswärtige 
Gewalt zur Aufgabe und zum Inhalt, die Zuständigkeit der staatlichen Organe 
(Art. 8 Abs. 1 und 2 i. V. m. Art. 62 Bst. b, Art. 66bis und Art. 78 Abs. 1 LV) fest- 
zulegen, «die an der Willensbildung betreffend die Beziehungen zu anderen Völ- 
kerrechtssubjekten mitwirken». 
270 Die innerstaatliche Entscheidung, ob, warum, mit welchem Inhalt und mit wem ein 
völkerrechtliches Vertragsverhältnis angestrebt werden soll, «kommt dem Fürsten 
nebst der Regierung zu». So Wilfried Hoop, Auswärtige Gewalt, S. 176. Christine 
Weber, Gegenzeichnungsrecht, S. 155 Fn. 78 stimmt Peter Wolff, Die Vertretung des 
Staates nach aussen, S. 284 zu, der sich gegen Tendenzen wendet, «der Regierung 
eine so unabhängige Stellung zuzubilligen, dass sie in ihrer Politik praktisch unbe- 
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