Ausschliesslicher Kompetenzbereich des Landesfürsten — Alleinzuständigkeiten
III. Abolitionsrecht und Ministeranklage
1. Allgemeines
Gegenstand der verfassungsrechtlichen Diskussion bildet auch die Frage
des Niederschlagungsrechts des Landesfürsten,?®8 das auch Abolitions-
recht genannt wird.?® Danach kann der Landesfürst anordnen, «dass
wegen einer strafbaren Handlung kein strafgerichtliches Verfahren ein-
geleitet oder das eingeleitete wieder eingestellt werden soll». In dieser
einfachgesetzlichen Regelung des $ 2 Abs. 6 StPO erfasst das Aboli-
tionsrecht «die Verhinderung der Ingangbringung eines Strafverfah-
rens».210 Es kann bis zum Urteilsspruch in jedem Stadium des Prozess-
verfahrens zur Anwendung kommen.?!!
2. Verfahren
Das Niederschlagungsrecht des Landesfürsten steht insbesondere im Zu-
sammenhang mit der Ministeranklage in der Kritik. Der Landtag kann
gemäss Art. 28 Abs. 1 SSGHG?P gegen Mitglieder der Regierung wegen
Verletzung der Verfassung oder sonstiger Gesetze, wenn diese Verlet-
zung in Ausübung der Amtstätigkeit absichtlich oder grob fahrlässig er-
folgt ist, Anklage beim Staatsgerichtshof erheben, der in der Sache ent-
scheidet.?!? Das unbeschränkte Niederschlagungsrecht eröffnet dem
Landesfürsten die Möglichkeit, eine Strafuntersuchung, die gegen ein
Mitglied der Regierung im vorgenannten Sinne gerichtet ist, zu unterbin-
den. Diese «prozessuale Massnahme»2!* setzt im Unterschied zur Begna-
208 Siehe Art. 12 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 2 LV.
209 Vgl. Christine Weber, Gegenzeichnungsrecht, S. 177 mit weiteren Literaturhinweisen.
210 Christine Weber, Gegenzeichnungsrecht, S. 177. Sie sieht darin keinen Widerspruch
zu Art. 12 Abs. 1 LV, der von der «Niederschlagung eingeleiteter Untersuchungen»
spricht, da sie voraussetze, dass Untersuchungen bereits aufgenommen worden
seien. Vgl. als Anwendungsfall das bei Arno Waschkuhn, Politisches System Liech-
tensteins, S. 118 und 123 angeführte Beispiel der Fürst von Liechtenstein Stiftung
und die Äusserung von Fürst Hans-Adam II. zum Niederschlagungsrecht.
211 Vgl. Gregor Steger, Fürst und Landtag, S. 92.
212 Vgl. LGBl. 2004 Nr. 32.
213 Vgl. Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, S. 222 ff.
214 Gregor Steger, Fürst und Landtag, S. 92.
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