Ausschliesslicher Kompetenzbereich des Landesfürsten — Alleinzuständigkeiten
LV in Verfahrensfragen ein Beschwerderecht bis zur höchsten Stelle zu.
Es kann ein Gnadengesuch auch unmittelbar an den Landesfürsten
gerichtet werden. Nach $ 256 StPO soll der Landesfürst über Gnaden-
gesuche nicht ohne sachverständige Beratung durch die Gerichte ent-
scheiden. Die Gutachten der Gerichte sind aber für ihn nicht bindend.
Sie sind «nichts anderes als Entscheidungsbehelfe und nicht Entschei-
dungsvorwegnahmen».!® Die Entscheidungsfreiheit bleibt dem Landes-
fürsten inhaltlich in vollem Umfange gewahrt. Das trifft auch auf den
«singulären» Fall des Art. 12 Abs. 2 LV zu. Der Landesfürst hat einem
Antrag des Landtages auf Begnadigung oder Strafmilderung eines wegen
seiner Amtshandlungen verurteilten Mitgliedes der Regierung nicht zu
entsprechen. Dieser Antrag bindet ihn nicht. Ob er von seinem Recht
Gebrauch machen will, bleibt ausschliesslich ihm vorbehalten. Die Ent-
scheidung, die er trifft, ist ein «rechtlich freier» Hoheitsakt.!”
4. Gnadenakt und Gegenzeichnung
Im Schrifttum wird die Frage der Gegenzeichnung von Gnadenakten
des Landesfürsten durch den Regierungschef kontrovers diskutiert, da es
keine einschlägigen Judikate gibt und vor allem verfassungs- und rechts-
staatliche Gründe generell für eine Gegenzeichnungspflicht staatlicher
Hoheitsakte des Fürsten und damit der Gnadenakte sprechen. Nur die
Gegenzeichnung, so wird argumentiert, sichert die Einhaltung der Ver-
fassung.?°®
Günther Winkler?! verneint die Zuständigkeit des Regierungschefs
zur Gegenzeichnung von Gnadenakten des Landesfürsten. Er hält
Begnadigungen in Einzelfällen für «anlassgebundene konkrete Staats-
akte», die als «landesherrliche Resolutionen» ergehen und liest aus
Art. 86 Abs. 2 LV, dass solche Begnadigungen des Landesfürsten nicht
zu jenen Resolutionen gehören, die vom Regierungschef zu beantragen
198 Beschluss des FL. OGH vom 30. Mai 1983, Vr 30/777-182, LES 1984, S. 96 (98).
199 Vgl. Gregor Steger, Fürst und Landtag, S. 94.
200 Vgl. Gerard Batliner, Einführung in das liechtensteinische Verfassungsrecht, S. 87 ff.
und ders., Aktuelle Fragen, S. 46 Rz. 87.
201 Günther Winkler, Begnadigung und Gegenzeichnung, S. 74 f.
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