Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Regierungsentlassung und Bestellung einer Interimsregierung 
fürsten ausgerichtet, d. h. ausschliesslich von seinem Vertrauen abhän- 
gig.!55 Das Verhältnis der Regierung zum Landtag und von diesem zum 
Landesfürsten ist demnach anders einzuordnen als noch unter der Kon- 
stitutionellen Verfassung von 1862. Dies betrifft auch die Gegenzeich- 
nung der Vertagung und Auflösung, die an Bedeutung gewonnen hat. 
Sowohl die Vertagung als auch die Auflösung sind gegenzeich- 
nungsbedürftige Akte des Landesfürsten und ergehen in der Regel mit 
fürstlicher Verordnung.!5 
$6 REGIERUNGSENTLASSUNG UND BESTELLUNG 
EINER INTERIMSREGIERUNG 
Die Amtsenthebung bzw. Entlassung der Kollegialregierung (Gesamt- 
Regierung) gehört ebenfalls zum Bereich der Alleinzuständigkeiten des 
Landesfürsten, sodass sie hier in den Grundzügen erörtert wird.!57 
I. Alte und neue Rechtslage 
1. Verfassung von 1921 1. d. F. von 1965 
Nach Art. 80 LV konnte ein Regierungsmitglied oder die Regierung nur 
auf Antrag des Landtages vom Fürsten, also im Einvernehmen mit dem 
Landtag, des Amtes enthoben werden. Hatte ein Regierungsmitglied 
oder die Regierung aufgrund der Amtsführung das Vertrauen des Land- 
tages verloren, konnte dieser beim Landesfürsten die Amtsenthebung 
beantragen. 
  
155 So auch wieder gemäss Art. 80 Abs. 1 LV 2003. 
156 Siehe Edwin Loebenstein, Ausgewählte Besonderheiten, S. 7 und Christine Weber, 
Gegenzeichnungsrecht, S. 232 ff. (238) mit weiteren Literaturhinweisen; zur Land- 
tagsauflösung im Zusammenhang mit dem Ultimatum des Fürsten vom 27. 10. 1992 
siehe Gerard Batliner, Aktuelle Fragen, S. 55 Rz. 104. 
157 Sie ist schon in einem allgemeineren Zusammenhang vorne S. 212 ff. thematisiert 
worden. 
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