Einberufung, Schliessung, Vertagung und Auflösung des Landtages
2. Die einzelnen Rechtsinstitute
a) Einberufung
Der Landesfürst beruft zu Beginn der jährlichen Sitzungsperiode den
Landtag ein.!? Diese Einberufung, die auch Ladung zur Eröffnungssit-
zung genannt wird,!?® erfolgt in der Regel??? mit landesfürstlicher Ver-
ordnung.!® Eine ausserordentliche Einberufung findet auf begründetes,
schriftliches Verlangen von wenigstens 1000 Stimmberechtigten oder auf
Gemeindeversammlungsbeschluss von mindestens drei Gemeinden
statt.!? In diesem Fall beruft der Landtagspräsident den Landtag ein.!??
Soweit es die Umstände erfordern, ist auch der Landesausschuss
berechtigt und verpflichtet, beim Fürsten die Einberufung des Landtages
zu beantragen. !3
b) Schliessung
Der Landesfürst schliesst den Landtag.!* Er bevollmächtigt damit in der
Staatspraxis den Regierungschef.!® Die Schliessung des Landtages ist vor
versammeltem Landtag vorzunehmen. Sie beendet die Sitzungsperiode.
c) Vertagung und Auflösung
Der Landesfürst ist berechtigt, den Landtag «aus erheblichen Grün-
den»13%, die er der Versammlung jedes Mal mitzuteilen hat, zu vertagen
und aufzulösen.!” Das heisst, dass er die Vertagung und Auflösung nur
127 Siehe Art. 49 Abs. 1 LV.
128 Vgl. Gerard Batliner, Parlament, S. 100.
129 Siehe zur ausserordentlichen Einberufung Art. 48 Abs. 2 LV und Art. 87 VRG sowie
Art. 4 GOLT.
130 Siehe 49 Abs. 1 LV; vgl. auch Christine Weber, Gegenzeichnungsrecht, S. 231 f.
131 Siehe Art. 48 Abs. 2 LV und Art. 87 VRG.
132 Siehe Art. 87 Abs. 3 VRG und Art. 4 GOLT.
133 Siehe Art. 74 Bst. f LV.
134 Siehe Art. 48 Abs. 1 LV. Dieses Recht steht ihm allein zu.
135 Siehe Art. 55 LV und dazu Gregor Steger, Fürst und Landtag, S. 83 und 88; Chris-
tine Weber, Gegenzeichnungsrecht, S. 232.
136 Siehe Gerard Batliner, Parlament, S. 172 f.; ders., Einführung in das liechtensteini-
sche Verfassungsrecht, S. 47 Fn. 73; Thomas Allgäuer, Die parlamentarische Kon-
trolle über die Regierung, S. 62; Roger Beck, Landtag, S. 211 f.
137 Nach Gerard Batliner, Parlament, S.101 Fn. 211, werden die Landtagsauflösungen
durch den Fürsten in der Realität nicht selten durch die Selbstblockade des Land-
333