Ausschliesslicher Kompetenzbereich des Landesfürsten — Alleinzuständigkeiten
in ihrem Lehrbuch des deutschen Staatsrechts von 1919%° festhalten,
wird in den meisten Verfassungen den Monarchen das Recht, Notver-
ordnungen zu erlassen, eingeräumt, das «fast überall aber dahin
beschränkt worden (ist), dass Notverordnungen nur in Zeiten erlassen
werden dürfen, wo der Landtag nicht versammelt ist** und dass sie dem
nächsten Landtage zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen sind».
Die Regierungsvorlage und in der Folge die Verfassung überneh-
men praktisch unverändert den Wortlaut von $ 24 Abs. 2 KV 1862.
Danach wird «in dringenden Fällen» der Landesfürst «das Nötige zur
Sicherheit und Wohlfahrt des Staates vorkehren». Der Antrag von Wil-
helm Beck wurde in der Landtagssitzung vom 24. August 1921 abge-
lehnt, der darauf insistierte, dass eine solche Massnahme der nachträgli-
chen Zustimmung des Landtages bedarf.®
Dieser Text stammt aus dem Frühkonstitutionalismus.® Klaus
Stern” hält ihn für eine «Blankovollmacht». Das Notstandsverord-
nungsrecht widerspiegelt die «starke» Stellung des Fürsten, wie sie
damals von der Landtagsmehrheit vertreten wurde.
2. Verfassungsrevision von 2003
Das Notrecht ist in der Verfassungsrevision von 2003, soweit es in Form
von Notverordnungen ergeht, auf sechs Monate befristet worden. Im
63 Georg Meyer / Gerhard Anschütz, Lehrbuch des deutschen Staatsrechts, S. 677.
64 Für diese Zeit besteht nach Art. 71 ff. LV 1921 anstelle des Landtages der Landes-
ausschuss.
65 Wilhelm Beck schlug zu $ 10 der Regierungsvorlage (Notverordnungsrecht) vor,
dass eine solche Massnahme der nachträglichen Zustimmung des Landtages bedarf.
Diesen Änderungsantrag lehnte der Landtag mit 8 zu 7 Stimmen ab. Siehe Rupert
Quaderer, Der historische Hintergrund der Verfassungsdiskussion, S. 135. Auch die
Verfassungskommission des Landtages sah in ihrem Abänderungsvorschlag vom
29. Juni/1. Juli 1998 vor, dass Notverordnungen zur «Stärkung der Demokratie und
des Rechtsstaates» neben anderen Verbesserungen der Zustimmung durch den
Landtag oder gegebenenfalls durch den Landesausschuss bedürfen. Siehe die Neu-
fassung von Art. 10 in Anhang 8 des Berichts der Landtagskommission vom
20. November 2000 zur Erarbeitung von Vorschlägen über eine Revision der Ver-
fassung des Fürstentums Liechtenstein vom 5. Oktober 1921 (LtProt. 2000 Bd. III).
66 Vgl. Ernst Pappermann, Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein, S. 131.
67 Klaus Stern, Staatsrecht, Bd. IT, S. 1304.
320