Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Einleitung 
19. Jahrhundert keine umfassende und zusammenhängende Verfas- 
sungsgeschichte des Fürstentums Liechtenstein gibt. 
III. Art der Darstellung 
Bei dieser Art der Darstellung kommt es zwangsläufig zu thematischen 
Überschneidungen und damit zu Wiederholungen und Querverweisen, 
die sich auch aus den Kompetenzzuweisungen und den Verschränkun- 
gen der Funktionen ergeben, die die obersten Staatsorgane ausüben. Sie 
lassen sich nicht vermeiden und werden in Kauf genommen, da sie zur 
Anschaulichkeit und damit auch zur Verständlichkeit der jeweils behan- 
delten Verfassungsmaterie beitragen. Da die staatsorganisationsrechtli- 
chen Grundlagen erstmals von Grund auf und systematisch aus verfas- 
sungsgeschichtlicher und geltungszeitlicher Sicht aufgearbeitet werden, 
sind die nicht entsprechend vorgebildeten Leser und Leserinnen mit die- 
ser Materie wenig vertraut. Eine solche Vorgehensweise erleichtert ganz 
allgemein den gegenstandsbezogenen Zugriff zu dem entsprechenden 
Verfassungsbereich. 
Der enge Zusammenhang zwischen Verfassungsgeschichte und gel- 
tender Staats- und Verfassungsordnung bestimmt den methodischen 
Blickwinkel der Untersuchung, wobei —- wie eingangs erwähnt — die 
staats- bzw. verfassungsgeschichtliche Untersuchung den Ausgangs- 
punkt und den Unterbau der Arbeit bildet, handelt es sich doch beim 
Staats- und Verfassungsrecht um «historisch bedingtes Recht».® 
IV. Thematik und Fragestellungen 
«Den Werth und die Bedeutung unserer, seit der Gründung der Verfas- 
sung (1862) vollzogenen politischen Entwicklung und der hieraus ent- 
standenen neuen Gesetze und Organisationen können wir nur dann 
  
5 Siehe Herbert Wille, Liechtenstein, S. 1069; vgl. auch Cyrus Beck, Der Vorbehalt 
des Gesetzes der liechtensteinischen konstitutionellen Verfassung von 1862, S. 1 f. 
6 Reinhold Zippelius /Thomas Würtenberger, Deutsches Staatsrecht, S. III (Vorwort). 
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