Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Misstranensantrag und politische Verantwortlichkeit 
von politischer Kontrolle» über die Person des Landesfürsten als Staats- 
oberhaupt oder gar als ein «sprechender Ausdruck» für die politische 
Verantwortlichkeit der Person des Fürsten gedeutet. Der Landesfürst 
soll «als einer der beiden souveränen Träger der Staatsgewalt» dem Volk 
auch politisch verantwortlich sein. 
Nach dem dieser Regelung zugedachten Sinn soll sie «einer forma- 
len staatsrechtlichen Sanktionierung einer begründeten staatspolitischen 
Kritik des Volkes am Verhalten des Fürsten als Staatsoberhaupt die- 
nen». 
IV. Bewertung 
Diese verfassungsrechtliche Einschätzung erweckt den Eindruck, als ob 
das Stimmvolk politisch die Verantwortlichkeit des Fürsten einfordern 
könnte. Sie verkennt den Rechtscharakter des Antragsrechts, das gemäss 
Art. 13ter LV nicht zu einer Entscheidung durch das Stimmvolk führt. 
Es lässt sich in seiner rechtlichen Qualität mit den Vorstellungen, Peti- 
tionen und Beschwerden von Einzelnen wegen Mängeln und Missbräu- 
chen in der Landesverwaltung oder der Rechtspflege an den Landtag 
vergleichen, wie sie dem monarchischen Konstitutionalismus der Verfas- 
sung von 1862 eigen waren. Der Landtag konnte sie nach $ 42 KV 1862 
direkt an den Landesfürsten richten, wobei der Landtag von der Erledi- 
gung der Beschwerden oder vom Ergebnis der Untersuchung «jeder- 
zeit» unterrichtet wurde. 
Der Misstrauensantrag kann als politisches Kontrollmittel verstan- 
den werden, das eine Missbilligung der Amtsführung des regierenden 
53 Günther Winkler, Verfassungsreform, S. 181. 
54 Kritisch zum Misstrauensantrag des Volkes unter dem Aspekt der indirekten demo- 
kratischen Legitimation des regierenden Fürsten und der Institution der Monarchie 
Gerard Batliner, Aktuelle Fragen, S. 106 ff. Rz. 206 ff., der diese indirekte Legiti- 
mation, die mit der Einführung eines Misstrauensantrages bewirkt werden soll, als 
«ein(en) Irrtum und eine Selbsttäuschung» bezeichnet, da unter «demokratischer 
Legitimation durch das Volk (Aktivbürgerschaft)» ein aktiver Akt, eine Wahl, zu 
verstehen ist. 
55 Günther Winkler, Verfassungsreform, S. 308. 
56 Diese Bestimmung ist in anderer Form in Art. 63 Abs. 2 LV aufgenommen worden. 
Siehe Näheres dazu hinten S. 530 ff. 
317
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.