Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Der Landesfürst als Staatsoberhaupt 
Akte, die er in seiner Eigenschaft als «Regierer» des Fürstlichen Hauses 
vornimmt. 
3. Kontrolle der Organhandlungen des Fürsten 
Nicht eine Frage der Immunität und von ihr zu trennen bzw. zu unter- 
scheiden ist die Frage nach der verfassungsrechtlichen Bindung und der 
verfassungsgerichtlichen Kontrolle von Organhandlungen des Landes- 
fürsten. Die absolute Immunität schützt ihn vor persönlicher gerichtli- 
cher und anderer Verfolgung, ändert aber nichts an der uneingeschränk- 
ten Einbindung des Fürsten sowohl in die liechtensteinische als auch in 
die internationale Rechtsordnung.“ Nach Art. 15 SEGHG sind staatliche 
Akte des Landesfürsten beim Staatsgerichtshof anfechtbar.“! 
und Gegenzeichnung, 5. 59 f. ist der Ansicht, dass formfreie Staatsakte des Landes- 
fürsten und faktische Amtshandlungen «kraft ihrer Rechtsnatur» nicht der Gegen- 
zeichnung unterliegen. Das gelte auch «für mündliche Erklärungen, für Glück- 
wunschadressen und für Staatshandlungen der persönlichen Repräsentation». 
39 Siehe Art. 12 Abs. 4 HG; vgl. Gerard Batliner, Einführung in das liechtensteinische 
Verfassungsrecht, S. 90 und Christine Weber, Gegenzeichnungsrecht, S. 210. 
40 Siehe Urteil des EGMR i. S. Wille gegen das Fürstentum Liechtenstein vom 
28. Oktober 1999 (Grosse Kammer), in: LJZ 2000, S. 105 ff. 
41 Der Hinweis von Wolfram Höfling, Adressaten der Grundrechte, S. 48 Rz. 12 auf 
die «weitverbreitete Rechtsauffassung», wonach «staatliche Akte des Fürsten nicht 
beim Staatsgerichtshof anfechtbar» sind, betrifft die Rechtslage, wie sie unter dem 
Staatsgerichtshofgesetz von 1925, LGBl. 1925 Nr. 8, bestanden hat. In der Zwi- 
schenzeit ist es vom Staatsgerichtshofgesetz von 2003, LGBI. 2004 Nr. 32, aufgeho- 
ben worden, sodass die Zweifel an der Grundrechtsbindung des Fürsten beseitigt 
sind und sich ein Rückgriff auf die Menschenrechtskonvention und die Rechtspre- 
chung des EGMR erübrigt. Nach Art. 15 StGHG entscheidet der Staatsgerichtshof 
über Beschwerden, soweit der Beschwerdeführer behauptet, durch eine enderledi- 
gende letztinstanzliche Entscheidung oder Verfügung der öffentlichen Gewalt in 
einem seiner verfassungsmässig gewährleisteten Rechten oder in einem seiner durch 
internationale Übereinkommen garantierten Rechte, für die der Gesetzgeber ein 
Individualbeschwerderecht ausdrücklich anerkannt hat, verletzt zu sein. Vgl. zur 
Anfechtbarkeit staatlicher Hoheitsakte des Landesfürsten BuA Nr. 45/2003 der 
Regierung vom 12. August 2003, S. 40; Stephan Breitenmoser, Rechtsgutachten zur 
Frage der Konsequenzen des Urteils des EGMR, S. 46 f. 
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