Der Landesfürst als Staatsoberhaupt
Akte, die er in seiner Eigenschaft als «Regierer» des Fürstlichen Hauses
vornimmt.
3. Kontrolle der Organhandlungen des Fürsten
Nicht eine Frage der Immunität und von ihr zu trennen bzw. zu unter-
scheiden ist die Frage nach der verfassungsrechtlichen Bindung und der
verfassungsgerichtlichen Kontrolle von Organhandlungen des Landes-
fürsten. Die absolute Immunität schützt ihn vor persönlicher gerichtli-
cher und anderer Verfolgung, ändert aber nichts an der uneingeschränk-
ten Einbindung des Fürsten sowohl in die liechtensteinische als auch in
die internationale Rechtsordnung.“ Nach Art. 15 SEGHG sind staatliche
Akte des Landesfürsten beim Staatsgerichtshof anfechtbar.“!
und Gegenzeichnung, 5. 59 f. ist der Ansicht, dass formfreie Staatsakte des Landes-
fürsten und faktische Amtshandlungen «kraft ihrer Rechtsnatur» nicht der Gegen-
zeichnung unterliegen. Das gelte auch «für mündliche Erklärungen, für Glück-
wunschadressen und für Staatshandlungen der persönlichen Repräsentation».
39 Siehe Art. 12 Abs. 4 HG; vgl. Gerard Batliner, Einführung in das liechtensteinische
Verfassungsrecht, S. 90 und Christine Weber, Gegenzeichnungsrecht, S. 210.
40 Siehe Urteil des EGMR i. S. Wille gegen das Fürstentum Liechtenstein vom
28. Oktober 1999 (Grosse Kammer), in: LJZ 2000, S. 105 ff.
41 Der Hinweis von Wolfram Höfling, Adressaten der Grundrechte, S. 48 Rz. 12 auf
die «weitverbreitete Rechtsauffassung», wonach «staatliche Akte des Fürsten nicht
beim Staatsgerichtshof anfechtbar» sind, betrifft die Rechtslage, wie sie unter dem
Staatsgerichtshofgesetz von 1925, LGBl. 1925 Nr. 8, bestanden hat. In der Zwi-
schenzeit ist es vom Staatsgerichtshofgesetz von 2003, LGBI. 2004 Nr. 32, aufgeho-
ben worden, sodass die Zweifel an der Grundrechtsbindung des Fürsten beseitigt
sind und sich ein Rückgriff auf die Menschenrechtskonvention und die Rechtspre-
chung des EGMR erübrigt. Nach Art. 15 StGHG entscheidet der Staatsgerichtshof
über Beschwerden, soweit der Beschwerdeführer behauptet, durch eine enderledi-
gende letztinstanzliche Entscheidung oder Verfügung der öffentlichen Gewalt in
einem seiner verfassungsmässig gewährleisteten Rechten oder in einem seiner durch
internationale Übereinkommen garantierten Rechte, für die der Gesetzgeber ein
Individualbeschwerderecht ausdrücklich anerkannt hat, verletzt zu sein. Vgl. zur
Anfechtbarkeit staatlicher Hoheitsakte des Landesfürsten BuA Nr. 45/2003 der
Regierung vom 12. August 2003, S. 40; Stephan Breitenmoser, Rechtsgutachten zur
Frage der Konsequenzen des Urteils des EGMR, S. 46 f.
314