Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Absolute Immunität 
politisch und staatsrechtlich nicht verantwortlich. Dies gilt auch für 
jenes Mitglied des Fürstenhauses, welches für den Fürsten die Funktion 
des Staatsoberhauptes ausübt.? Daran ändert auch der neu geschaffene 
Art. 13ter LV 2003 nichts? da die politische Verantwortlichkeit des 
Fürsten nicht vom Stimmvolk eingefordert werden kann. Über einen 
Misstrauensantrag, der in einer Volksabstimmung angenommen worden 
ist, entscheidet über Antrag des Familienrates die Gesamtheit der stimm- 
berechtigten Mitglieder des Fürstlichen Hauses.2 Die Begründung pri- 
vatrechtlicher Rechte und Pflichten im Rahmen zivilrechtlicher Rechts- 
geschäfte ist dagegen nicht ausgeschlossen.? So sind beispielsweise ver- 
mögensrechtliche Streitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten 
auszutragen. Die Klage richtet sich in der Regel formell nicht gegen den 
Landesfürsten, sondern gegen die fürstlichen Domänenbehörden.?7 
II. Rechtsinstitut der Gegenzeichnung 
1. Allgemeines 
Das aus verfassungs- und rechtsstaatlicher Sicht notwendige Korrelat 
zur Nichtverantwortlichkeit des Fürsten bildet das Rechtsinstitut der 
Gegenzeichnung,?® das erstmals seine Ausprägung ın $ 29 der Konstitu- 
  
23 Vgl. Art. 7 Abs. 21. V. m. Art. 13bis LV. 
24 Es soll sich bei dieser Bestimmung auch um eine «unausgesprochene Bedachtnahme 
auf die in Art. 13ter neu geplante politische Verantwortlichkeit der Person des Fürs- 
ten gegenüber dem Volk» handeln. So Günther Winkler, Verfassungsreform, S. 170. 
25 Siehe Art. 16 HG. 
26 Christine Weber, Gegenzeichnungsrecht, S. 151 mit Verweis auf Gregor Steger, 
Fürst und Landtag, S. 58 ff.; vgl. auch Georg Meyer / Gerhard Anschütz, Lehrbuch 
des deutschen Staatsrechts, S. 275. 
27 Art. 99 LV 2003, vormals Art. 100 LV; vgl. Gerard Batliner, Aktuelle Fragen, S. 45 
Rz. 84 mit Verweis auf Gregor Steger, Fürst und Landtag, S. 59 ff. und Otto Lud- 
wig Marxer, Die Organisation der obersten Staatsorgane, S. 5. Danach haben die 
fürstlichen Domänenbehörden für vermögensrechtliche Angelegenheiten des Fürs- 
ten gerichtlich einzustehen. Vgl. auch Georg Meyer / Gerhard Anschütz, Lehrbuch 
des deutschen Staatsrechts, S. 276. 
28 Das Gegenzeichnungsrecht wird als der «rettende Ausweg» des Konstitutionalis- 
mus bezeichnet. Es geht darum, die Entscheidungszuständigkeit und Nichtverant- 
wortlichkeit des Monarchen zu bewahren und zugleich aber auch um eine im Ver- 
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