Absolute Immunität
politisch und staatsrechtlich nicht verantwortlich. Dies gilt auch für
jenes Mitglied des Fürstenhauses, welches für den Fürsten die Funktion
des Staatsoberhauptes ausübt.? Daran ändert auch der neu geschaffene
Art. 13ter LV 2003 nichts? da die politische Verantwortlichkeit des
Fürsten nicht vom Stimmvolk eingefordert werden kann. Über einen
Misstrauensantrag, der in einer Volksabstimmung angenommen worden
ist, entscheidet über Antrag des Familienrates die Gesamtheit der stimm-
berechtigten Mitglieder des Fürstlichen Hauses.2 Die Begründung pri-
vatrechtlicher Rechte und Pflichten im Rahmen zivilrechtlicher Rechts-
geschäfte ist dagegen nicht ausgeschlossen.? So sind beispielsweise ver-
mögensrechtliche Streitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten
auszutragen. Die Klage richtet sich in der Regel formell nicht gegen den
Landesfürsten, sondern gegen die fürstlichen Domänenbehörden.?7
II. Rechtsinstitut der Gegenzeichnung
1. Allgemeines
Das aus verfassungs- und rechtsstaatlicher Sicht notwendige Korrelat
zur Nichtverantwortlichkeit des Fürsten bildet das Rechtsinstitut der
Gegenzeichnung,?® das erstmals seine Ausprägung ın $ 29 der Konstitu-
23 Vgl. Art. 7 Abs. 21. V. m. Art. 13bis LV.
24 Es soll sich bei dieser Bestimmung auch um eine «unausgesprochene Bedachtnahme
auf die in Art. 13ter neu geplante politische Verantwortlichkeit der Person des Fürs-
ten gegenüber dem Volk» handeln. So Günther Winkler, Verfassungsreform, S. 170.
25 Siehe Art. 16 HG.
26 Christine Weber, Gegenzeichnungsrecht, S. 151 mit Verweis auf Gregor Steger,
Fürst und Landtag, S. 58 ff.; vgl. auch Georg Meyer / Gerhard Anschütz, Lehrbuch
des deutschen Staatsrechts, S. 275.
27 Art. 99 LV 2003, vormals Art. 100 LV; vgl. Gerard Batliner, Aktuelle Fragen, S. 45
Rz. 84 mit Verweis auf Gregor Steger, Fürst und Landtag, S. 59 ff. und Otto Lud-
wig Marxer, Die Organisation der obersten Staatsorgane, S. 5. Danach haben die
fürstlichen Domänenbehörden für vermögensrechtliche Angelegenheiten des Fürs-
ten gerichtlich einzustehen. Vgl. auch Georg Meyer / Gerhard Anschütz, Lehrbuch
des deutschen Staatsrechts, S. 276.
28 Das Gegenzeichnungsrecht wird als der «rettende Ausweg» des Konstitutionalis-
mus bezeichnet. Es geht darum, die Entscheidungszuständigkeit und Nichtverant-
wortlichkeit des Monarchen zu bewahren und zugleich aber auch um eine im Ver-
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