1. Abschnitt
Der Landesfürst als Staatsoberhaupt
$1 RECHTSSTELLUNG DES LANDESFÜRSTEN
I. Allgemeines
Der Landesfürst hat wie in $ 2 KV 1862 die «Funktion des Staatsober-
hauptes»! inne.2? Der Begriff des Staatsoberhauptes ist aber nicht gleich-
bedeutend geblieben, da ihn die Konstitutionelle Verfassung in Anleh-
nung an Art. 57 der Wiener Schlussakte im Sinn des monarchischen
Prinzips verstanden und ihn so mit der Souveränität des Landesfürsten
in Verbindung gebracht hat.? Er vereinigte dementsprechend «alle
Rechte der Staatsgewalt in sich». Der Begriff des Staatsoberhauptes hat
in der Verfassung von 1921 diese volle «kompetenzielle Qualität»* ein-
gebüsst. Der Landesfürst ist nicht mehr in seiner Eigenschaft als Inhaber
der gesamten Staatsgewalt Staatsoberhaupt. Die Staatsgewalt ist zwi-
schen Fürst und Volk geteilt.” Die Demokratisierung und Parlamentari-
sierung des konstitutionell-monarchischen Staates schmälert seine Kom-
petenzen als Staatsoberhaupt. Er stellt nicht mehr wie bisher zugleich die
Regierung dar. Ihm gebührt nicht mehr allein die Regierungsgewalt. Die
Regierung ist ein eigenständiges Staats- und Verfassungsorgan gewor-
den.® Das heisst, dass dem Landesfürsten weder ein Selbstregierungs-
So Art. 7 Abs. 2 Satz 2 LV.
Siehe Art. 7 Abs. 1 LV.
Vgl. Wilhelm Henke, Die Bundesrepublik ohne Staatsoberhaupt, S. 725.
Formulierung in Anlehnung an Martin Nettesheim, Amt und Stellung des Bundes-
präsidenten, S. 1039 Rz. 12.
Siehe Art. 2 IV.
Vgl. Gerard Batliner, Einführung in das liechtensteinische Verfassungsrecht, S. 63;
vgl. für Deutschland Martin Nettesheim, Amt und Stellung des Bundespräsidenten,
S. 1032. Siehe auch hinten S. 541 f.
SUN SS
Dun
307