Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Einschlägige Regelungen 
lienrat und dem Regierungschef zu erklären. Der Thronverzicht ist 
unwiderruflich und im Landesgesetzblatt zu veröffentlichen (Art. 13 
HG).2 Er gilt nur für die Person des Verzichtenden.?? 
III. Verzicht auf die Thronfolge 
Es ist jedem Prinzen freigestellt, nach dem Eintritt seiner Volljährigkeit 
auf die Thronfolge durch ausdrückliche und schriftliche Erklärung 
gegenüber dem Fürsten und dem Familienrat zu verzichten. 
Auch dieser Verzicht ist wie derjenige des Fürsten unwiderruflich 
und gilt nur für die Person des Verzichtenden.?* Die Thronfolge der 
übrigen Mitglieder des Fürstlichen Hauses wird dadurch nicht berührt. 
Der Verzicht hat aber, was den Rang und das Vortrittsrecht anbelangt, 
Auswirkungen auf die Nachkommen, die nach dem Verzicht geboren 
werden (Art. 13 HG). 
$ 10 DISZIPLINARMASSNAHMEN 
GEGEN DEN FÜRSTEN 
I.  Disziplinire Massnahmen 
Der Familienrat ist berechtigt und verpflichtet, disziplinär gegen den 
Fürsten vorzugehen, wenn er durch sein Verhalten dem Ansehen, der 
Ehre oder der Wohlfahrt des Fürstlichen Hauses oder des Fürstentums 
Liechtenstein schadet.? Als Disziplinarstrafe kann nur die Verwarnung 
oder die Absetzung verhängt werden. Erwächst das Disziplinarerkennt- 
  
22 Siehe Art. 3 Bst. i Kundmachungsgesetz, LGBl. 1985 Nr. 41. 
23 Siehe Patricia M. Schiess Rütimann, Die politische Verantwortung des Landesfürs- 
ten, S. 841 ff. 
24 Dadurch wird ein kollektiver Verzicht auf die Thronfolge ausgeschlossen. Siehe 
Patricia M. Schiess Rütimann, Die politische Verantwortung des Landesfürsten, 
S. 842. 
25 Es stehen dem Familienrat eine «breite Palette an Disziplinierungsmassnahmen>» zu, 
nämlich: Verwarnung, Aufforderung zum Thronverzicht, Entmündigung, Amtsent- 
hebung und Absetzung. So Wilfried Marxer, Das Hausgesetz des Fürstenhauses, 
S.51. 
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