Einschlägige Regelungen
lienrat und dem Regierungschef zu erklären. Der Thronverzicht ist
unwiderruflich und im Landesgesetzblatt zu veröffentlichen (Art. 13
HG).2 Er gilt nur für die Person des Verzichtenden.??
III. Verzicht auf die Thronfolge
Es ist jedem Prinzen freigestellt, nach dem Eintritt seiner Volljährigkeit
auf die Thronfolge durch ausdrückliche und schriftliche Erklärung
gegenüber dem Fürsten und dem Familienrat zu verzichten.
Auch dieser Verzicht ist wie derjenige des Fürsten unwiderruflich
und gilt nur für die Person des Verzichtenden.?* Die Thronfolge der
übrigen Mitglieder des Fürstlichen Hauses wird dadurch nicht berührt.
Der Verzicht hat aber, was den Rang und das Vortrittsrecht anbelangt,
Auswirkungen auf die Nachkommen, die nach dem Verzicht geboren
werden (Art. 13 HG).
$ 10 DISZIPLINARMASSNAHMEN
GEGEN DEN FÜRSTEN
I. Disziplinire Massnahmen
Der Familienrat ist berechtigt und verpflichtet, disziplinär gegen den
Fürsten vorzugehen, wenn er durch sein Verhalten dem Ansehen, der
Ehre oder der Wohlfahrt des Fürstlichen Hauses oder des Fürstentums
Liechtenstein schadet.? Als Disziplinarstrafe kann nur die Verwarnung
oder die Absetzung verhängt werden. Erwächst das Disziplinarerkennt-
22 Siehe Art. 3 Bst. i Kundmachungsgesetz, LGBl. 1985 Nr. 41.
23 Siehe Patricia M. Schiess Rütimann, Die politische Verantwortung des Landesfürs-
ten, S. 841 ff.
24 Dadurch wird ein kollektiver Verzicht auf die Thronfolge ausgeschlossen. Siehe
Patricia M. Schiess Rütimann, Die politische Verantwortung des Landesfürsten,
S. 842.
25 Es stehen dem Familienrat eine «breite Palette an Disziplinierungsmassnahmen>» zu,
nämlich: Verwarnung, Aufforderung zum Thronverzicht, Entmündigung, Amtsent-
hebung und Absetzung. So Wilfried Marxer, Das Hausgesetz des Fürstenhauses,
S.51.
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