Mitgliedschaft und Organe
chen Stiftungen (Art. 12 Abs. 4 HG). Diese drei Funktionen können
voneinander nicht getrennt werden. Davon ausgenommen sind die Fälle
der Regentschaft und der Stellvertretung (Art. 17 Abs. 5 HG).
Die Rechte, die ihm als Staatsoberhaupt zustehen, bestimmt die
Verfassung (Art. 12 Abs. 5 HG).
Der Fürst bildet in Angelegenheiten des Fürstlichen Hauses die
erste Entscheidungsinstanz.’®
2. Familienrat
Der Familienrat besteht aus drei Mitgliedern und ebenso vielen Ersatz-
mitgliedern. Er wird auf fünf Jahre gewählt (Art. 10 HG). Er spielt
staatsrechtlich eine wichtige Rolle bei Disziplinarmassnahmen gegen
den Fürsten,!® bei dessen Amtsenthebung und Entmündigung (Art. 15
HG) sowie beim Misstrauensantrag (Art. 16 HG).
Der Familienrat ist die Berufungsinstanz gegen Entscheidungen, die
der Fürst im Rahmen des Hausgesetzes gefällt hat (Art. 11 Abs. 3 HG).
3. Gesamtheit der stimmberechtigten Mitglieder
Die Gesamtheit der stimmberechtigten Mitglieder des Fürstlichen Hau-
ses bildet die oberste Entscheidungs- und Rechtsmittelinstanz innerhalb
der Familie (Art. 9 Abs. 5 HG).
15 Siehe zu disziplinären Massnahmen gegen Mitglieder des Fürstlichen Hauses Art. 8
HG.
16 Der Familienrat ist gemäss Art. 14 Abs. 1 HG «zum disziplinären Einschreiten
gegen den Fürsten berechtigt und verpflichtet», wenn dieser «durch sein Verhalten
dem Ansehen, der Ehre oder der Wohlfahrt des Fürstlichen Hauses oder des Fürs-
tentums Liechtenstein» schadet. Gerard Batliner, Diskussionsbeitrag, S. 84 Rz. 143
moniert, dass ein solches Disziplinarverfahren rechtsstaatlichen Anforderungen
nicht genügt.
17 Dazu ausführlicher Wilfried Marxer, Das Hausgesetz des Fürstenhauses, S. 50 f.
295