Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Mitgliedschaft und Organe 
chen Stiftungen (Art. 12 Abs. 4 HG). Diese drei Funktionen können 
voneinander nicht getrennt werden. Davon ausgenommen sind die Fälle 
der Regentschaft und der Stellvertretung (Art. 17 Abs. 5 HG). 
Die Rechte, die ihm als Staatsoberhaupt zustehen, bestimmt die 
Verfassung (Art. 12 Abs. 5 HG). 
Der Fürst bildet in Angelegenheiten des Fürstlichen Hauses die 
erste Entscheidungsinstanz.’® 
2. Familienrat 
Der Familienrat besteht aus drei Mitgliedern und ebenso vielen Ersatz- 
mitgliedern. Er wird auf fünf Jahre gewählt (Art. 10 HG). Er spielt 
staatsrechtlich eine wichtige Rolle bei Disziplinarmassnahmen gegen 
den Fürsten,!® bei dessen Amtsenthebung und Entmündigung (Art. 15 
HG) sowie beim Misstrauensantrag (Art. 16 HG). 
Der Familienrat ist die Berufungsinstanz gegen Entscheidungen, die 
der Fürst im Rahmen des Hausgesetzes gefällt hat (Art. 11 Abs. 3 HG). 
3. Gesamtheit der stimmberechtigten Mitglieder 
Die Gesamtheit der stimmberechtigten Mitglieder des Fürstlichen Hau- 
ses bildet die oberste Entscheidungs- und Rechtsmittelinstanz innerhalb 
der Familie (Art. 9 Abs. 5 HG). 
  
15 Siehe zu disziplinären Massnahmen gegen Mitglieder des Fürstlichen Hauses Art. 8 
HG. 
16 Der Familienrat ist gemäss Art. 14 Abs. 1 HG «zum disziplinären Einschreiten 
gegen den Fürsten berechtigt und verpflichtet», wenn dieser «durch sein Verhalten 
dem Ansehen, der Ehre oder der Wohlfahrt des Fürstlichen Hauses oder des Fürs- 
tentums Liechtenstein» schadet. Gerard Batliner, Diskussionsbeitrag, S. 84 Rz. 143 
moniert, dass ein solches Disziplinarverfahren rechtsstaatlichen Anforderungen 
nicht genügt. 
17 Dazu ausführlicher Wilfried Marxer, Das Hausgesetz des Fürstenhauses, S. 50 f. 
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