Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Autonomes Satzungsrecht des Fürstlichen Hauses 
wonach die staatsrelevanten Hausmaterien im Hausgesetz des Fürstli- 
chen Hauses ihre nähere Ausführung erfahren. Zu bezweifeln ist, ob die 
staatsrelevanten Bereiche des Hausgesetzes abschliessend in der Verfas- 
sung festgelegt werden können. Man müsste sich zuerst darüber im Kla- 
ren und einig sein, wie sie inhaltlich zu definieren sind.?°® 
Vorzuziehen ist aus verfassungs- und rechtsstaatlichen Gründen 
jedenfalls eine Regelung der Hausgesetzmaterien, soweit sie für den 
Staat wesentlich sind, in der Verfassung selbst, wie dies schon der stän- 
dische Verfassungsrat in seinem Verfassungsentwurf vom 1. Oktober 
1848 in Ansätzen versucht hat. ?® Er überantwortet die aus seiner Sicht 
für den Staat wesentlichen Bereiche dem Gesetzgeber, Fürst und Land- 
rath, der «seinen Antheil an der Gesetzgebung im Nahmen und in Ver- 
tretung des Volkes» ausübt.2!° 
Nicht thematisiert werden bisher und in der besonderen Kritik ste- 
hen solche Hausgesetzmaterien, die sich materiell über die in Art. 3 LV 
erwähnten Bereiche hinaus erstrecken und auf diese Weise die Verfas- 
sung und Rechtsordnung durchbrechen.?!! Dies trifft auch auf die ande- 
ren als die in Art. 3 LV genannten Gegenstände des Hausgesetzes zu, 
soweit sie sich nicht nur mit Fragen der Privatautonomie befassen bzw. 
über den familieninternen Bereich hinausgehen und auf die staatliche 
Rechtsordnung einwirken.2!2 
Sache der fürstlichen Familie sei, wer befugt sei, ein Hausgesetz zu erlassen und was 
in einem Hausgesetz mit allgemein verbindlicher Wirkung geregelt werden könne 
und sieht das fürstliche Hausgesetz nicht als eine im Stufenbau der Rechtsordnung 
unterhalb der Verfassung stehende Rechtsvorschrift, sondern als eine unabhängig 
und auf gleichberechtigter Stufe neben der Verfassung stehende Norm. Dies ist aber 
nach Auffassung der Kommission weder mit den heutigen Auffassungen von 
Rechtsstaatlichkeit noch mit dem Völkerrecht vereinbar.» 
208 Vgl. in diesem Zusammenhang auch die Problematik der anderen, staatlich nicht 
relevanten Hausgesetzmaterien vorne S. 281 f. 
209 Siehe $$ 40-46 Verfassungsentwurf (im Internet abrufbar unter: <www.e-archiv.li>). 
210 Siehe $ 65 Verfassungsentwurf und vorne S. 258 f. 
211 Vgl. Gerard Batliner, Diskussionsbeitrag, S. 83 ff. Rz. 141 ff. In Bezug auf Art. 14 
Abs. 2 HG (Absetzung des Fürsten durch den Familienrat) heisst es in BuA Nr. 
61/1995 der Regierung vom 29. August 1995, S. 19, dass sich diese Bestimmung 
nicht auf die Verfassung stützen lasse. Ein in staatsrechtlicher Hinsicht derart be- 
deutungsvoller Akt sollte nicht allein der Entscheidung des Familienrates überlas- 
sen bleiben bzw. auf «staatsrechtlicher Basis» festgelegt sein. In diesem Sinne auch 
Friedrich F. G. Kleinwaechter, Die neueste Rechtsentwicklung, S. 368. 
212 Siehe vorne S. 282. 
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