Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Staatsrecht und Hausrecht 
Entscheidungen nicht ohne staatlichen Vollzug realisiert werden kön- 
nen, wie z. B. die Wiedereinsetzung in die liechtensteinische Staatsbür- 
gerschaft oder die Namensgebung bzw. der Namensentzug durch den 
Landesfürsten. 188 
Solche Regelungen bzw. Akte stellen inhaltlich nicht nur eine famı- 
lieninterne Angelegenheit dar und finden daher insoweit ihre Schranken 
an Gesetz und Verfassung, an die sie sich zu halten haben. Die Mitglie- 
der des Fürstlichen Hauses sind in ihrer Persönlichkeit verfassungs- 
rechtlich geschützt.!®® 
Wenn das Hausgesetz des Fürstlichen Hauses neben den in Art. 3 
genannten staatsrelevanten Bereichen, die zu ihrer staatlichen Rechts- 
wirksamkeit dem Verfahren der Verfassungsgesetzgebung unterliegen, 
auch Regelungsinhalte umfasst, die sich über den familieninternen 
Gehalt hinaus auf die staatliche Rechtssphäre erstrecken, so stellt sich die 
Frage ihres «formellen Zustandekommens», das für die staatliche 
Rechtsverbindlichkeit von verfassungsrechtlichem Belang ist. Sie kön- 
nen nicht allein der «autonomen Regelung» des Fürstlichen Hauses 
überlassen bleiben.!® Sie bedürfen vielmehr auch der Zustimmung des 
staatlichen Gesetzgebers. 
3. Die staatsrelevanten Gegenstände 
Die Rechtsnormen, die gemäss Art. 3 LV staatlich bedeutsame Gegen- 
stände beinhalten, «entspringen» nach einer Lehrmeinung, die u. a. auch 
die Regierung vertritt, ebenfalls der Autonomie des Fürstlichen Hauses. 
Auch sie bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der staatlichen Zustimmung 
in Form der Verfassungsgesetzgebung. Ein solches Vorgehen wird einer- 
seits mit Art. 65 LV, der die Voraussetzungen für die Gültigkeit eines 
188 Siehe Art. 3 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 2 und 4 HG und weitere Hinweise bei Gerard 
Batliner, Diskussionsbeitrag, S. 85 ff. Rz. 147 ff. 
189 Der Auffassung der Regierung, die sie in BuA Nr. 135/2002 vom 22. November 
2002, S. 10 vertritt, kann nicht beigepflichtet werden, wonach hausgesetzliche Rege- 
lungen, die der Verfassung bzw. der EMRK nicht entsprechen, nur innerhalb des 
Fürstlichen Hauses gelten und daher für die einzelnen Mitglieder nur solange wirk- 
sam sind, als sie freiwillig der fürstlichen Familiengemeinschaft angehören. In die- 
sem Sinne argumentiert auch Günther Winkler, Verfassungsreform, S. 296. 
190 A.A.BuA Nr. 61/1995 der Regierung vom 29. August 1995, S. 11, 14 und 15. 
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