Staatsrecht und Hausrecht
Art. 13bis und über den Misstrauensantrag gegen den Landesfürsten in
Art. 13ter der Fall ist.
III. Fürstliches Haus als «autonome Familiengemeinschaft»
Das Fürstliche Haus versteht sich nach Art. 1 seines Hausgesetzes!?! als
«eine auf der Grundlage der bisherigen hausgesetzlichen Regelungen
und auf der Stufe der Verfassung des Fürstentums gebildete und organı-
sierte autonome Familiengemeinschaft». Das Recht der Autonomie, die
ihr die Verfassung in Art. 3 einräumt, bildet eine öffentlich-rechtliche
Befugnis, ein Hausrecht zu schaffen, das Rechtswirksamkeit auch für
den staatlichen Bereich erzeugt. Mit diesem Autonomierecht hängt auch
die öffentlich-rechtliche Stellung des Fürstlichen Hauses zusammen, das
demzufolge als eine selbständige Körperschaft des öffentlichen Rechts
betrachtet werden kann.
Das Fürstliche Haus ist nicht nur ein «Rechtsetzungsorgan» inner-
halb des Familienverbandes.!® Es kommt ihm aufgrund von Art. 3 LV,
nach dem das Fürstliche Haus die erbliche Thronfolge, die Volljährigkeit
des Landesfürsten und des Erbprinzen sowie vorkommendenfalls die
Vormundschaft in der Form eines Hausgesetzes ordnet, auch die Quali-
tät eines «verfassungsunmittelbaren Staatsorgans» zu.18
IV. Rechtsnatur des Hausgesetzes
1. Allgemeines
Das Hausgesetz des Fürstlichen Hauses wird ım Schrifttum zumeist als
autonomes Satzungsrecht bzw. als korporative Familiensatzung um-
181 LGBl. 1993 Nr. 100.
182 So BuA Nr. 135/2002 der Regierung vom 22. November 2002, S. 9.
183 So Gerard Batliner, Diskussionsbeitrag, S. 83 Rz. 140. Auf eine solche hervorgeho-
bene staatliche Stellung weist auch Art. 45 Abs. 1 LV hin, wenn es dort heisst, dass
der Landtag berufen sei, «das Wohl des Fürstlichen Hauses ... möglichst zu för-
dern». Zu dieser Aufgabe des Landtages siehe die Kritik hinten S. 716.
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