Staatsrecht und Hausrecht
Selbstorganisation, d. h. zur Schaffung und Einrichtung von Organen
und deren Ausstattung und Kompetenzen.!’! Das Fürstliche Haus kann
eigene Regelungen, beispielsweise über die Mitgliedschaft und Organi-
sation,!7 erlassen, sie anwenden und vollziehen und auch durch entspre-
chende Instanzen im Konfliktfall über die Anwendung des eigenen
Rechts entscheiden.!’3 Unter der Rechtsetzungsautonomie ist demnach
eine dem Fürstlichen Haus von der Verfassung eingeräumte Rechtset-
zungsbefugnis oder Satzungsgewalt zu verstehen.!’* Es legt das Hausge-
setz nicht aus eigenem Recht fest, sondern als staatliches Organ, das
gemäss Verfassung dazu ermächtigt ist.
II. Umfang
Zum Autonomiebereich zählt im Sinne von Art. 3 LV auch das Recht,
die dort genannten staatsrelevanten Materien mittels Hausgesetz zu ord-
nen.!75 Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Die Verfassung setzt
dem Hausgesetz auch Schranken. Hausrecht und staatliches Recht ste-
hen nicht beziehungslos einander gegenüber. Soweit solche Regelungen
staatsrelevante Materien beinhalten, die in Art. 3 LV genannt werden,!7®
sind sie Bestandteil der Verfassung und unterliegen, um für den staatli-
chen Bereich Geltung erlangen zu können, dem von der Verfassung vor-
gegebenen Verfahren und der Mitwirkung der für die Verfassungsge-
setzgebung zuständigen Staatsorgane.!”” Abgesehen davon folgt aus der
verfassungsrechtlich delegierten Autonomie, dass die vom Fürstlichen
171 Vgl. allgemein zur Selbstorganisation Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons
Aargau, S. 359 Ziffern 5 und 6.
172 Siehe BuA Nr. 135/2002 der Regierung vom 26. November 2002, S. 7.
173 Vgl. Matthias Papenfuss, Autonomie, S. 23.
174 Vgl. Klaus Friedrich Arndt, Parlamentarische Geschäftsordnungsautonomie, S. 15.
Das Hausgesetz stellt für Günther Winkler, Verfassungsrecht, S. 72 f. ein «ausser-
verfassungsgesetzliches Regelungsgefüge» dar, «das der autonomen Willensbildung
des Fürstenhauses unterliegt».
175 Vgl. BuA Nr. 135/2002 der Regierung vom 26. November 2002, $. 7.
176 Es gibt auch staatsrelevante Gegenstände, die nicht in Art. 3 LV aufgezählt werden.
Dazu hinten S. 281 f.
177 Dies gilt auch für staatsrelevante Bereiche, die nicht in Art. 3 LV genannt werden.
Siehe dazu hinten S. 282.
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