Hausgesetzliche Regelungen
diesem Problemkreis in der Literatur vertreten werden, und nahm Bezug
auf solche Staaten, die die Hausgesetze ausdrücklich oder stillschwei-
gend zum Inhalt der Verfassung erklärt hatten. Er liess offen, welche die-
ser Auffassungen für das Land die richtige sei. Es dürfte der Umstand
entscheidende Bedeutung haben, ob in Art. 3 der Verfassung die Haus-
gesetze in ihrem vollen Umfange oder nur hinsichtlich der speziell
genannten Punkte, d. h. der Thronfolge, Volljährigkeit des Landesfürs-
ten und des Erbprinzen und gegebenenfalls deren Vormundschaft, zum
Verfassungsinhalt gemacht werden sollten oder ob diese Gesetze und
deren Änderung ganz der Dynastie vorbehalten werden sollten. «Prima
vista» scheine ihm, «dass gemäss Art. 3 der Verfassung die Mitwirkung
der gesetzgebenden Organe mindestens für die dort speziell erwähnten
Punkte notwendig wäre.»!!* Er empfahl, die Ergänzung des Familien-
vertrages «im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Fürstenhaus
und den gesetzgebenden Organen des Landes» zu lösen.!!*
Emil Beck und Regierungschef Gustav Schädler!!5 präferierten die
Rechtsansicht, dass jede Änderung des Hausgesetzes der Mitwirkung
des Landtages bedürfe, wie es im vorliegenden Fall geschehen ist.
keit erklärt, so bietet die Verhältnisbestimmung zwischen Hausrecht u. Staatsrecht
keine Schwierigkeit. Soweit daher die hausrechtlichen Bestimmungen Anordnungen
enthalten, welche sich von spezifisch staatsrechtlicher, die Untertanen verpflichten-
der Wirkung erweisen, wäre eine Änderung derselben rechtlich nur durch einen Akt
der Verfassungsgesetzgebung zulässig. Dagegen ist der Inhalt des Hausrechtes, wel-
cher sich lediglich auf vermögens- u. familienrechtliche Angelegenheiten bezieht,
nach wie vor der Möglichkeit autonomer Rechtssatzung überlassen geblieben.»
113 Regierungschef Gustav Schädler teilt am 26. Jänner 1926 der Kabinettskanzlei in
Wien mit: «Damit dieses fürstliche Handschreiben durch die Verlautbarung im Lan-
desgesetzblatte unzweifelhaft Gesetzeskraft erlangt, ist nach unserem Dafürhalten
die Behandlung als Gesetzesentwurf im Landtag erforderlich.» Der Landtag
stimmte ihm am 27. Januar 1926 einstimmig zu (LGBl. 1926 Nr. 3), wobei er auch
beschloss, «es solle das Hausgesetz des Fürstlichen Hauses zur Gänze im Landes-
gesetzblatt abgedruckt werden, nachdem bisher keine Möglichkeit besteht, das
Hausgesetz in der liechtensteinischen Gesetzessammlung zu finden.» Siehe das
Schreiben von Regierungschef Gustav Schädler vom 15. Februar 1926 an die Kabi-
nettskanzlei, in: LLA, RE 1926/526 ad 366. Nach Friedrich F. G. Kleinwaechter,
Neueste Rechtsentwicklung, S. 367 f. widerspricht es dem Wesen des Verfassungs-
staates, wenn so grundlegende Verfassungsfragen (Thronfolgeordnung, Volljährig-
keit und Vormundschaft) ohne Mitwirkung sämtlicher sonst verfassungsmässig
berufener Faktoren geregelt werden können.
114 LLA, RE 1926/366.
115 Zu seiner Person siehe Rupert Quaderer, in: Historisches Lexikon, Bd. 2, S. 828 f.
265