Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Hausgesetzliche Regelungen 
waren auch die Verfassungsentwürfe der Landstände von 1861 gestaltet, 
die das staatsrelevante Hausrecht als mitwirkungsbedürftiges Verfas- 
sungsrecht betrachteten, wie dies damals einer weit verbreiteten Rechts- 
auffassung entsprach. Davon sieht die Konstitutionelle Verfassung von 
1862 ab, nachdem sich dieses Begehren der Landstände in den Verfas- 
sungsverhandlungen mit Fürst Johann II. und seinen Beratern nicht hat 
durchsetzen können, sodass das fürstliche Hausrecht nicht integral in 
der Verfassung festgeschrieben und dem Landtag kein diesbezügliches 
Mitwirkungsrecht zugestanden wurde.” Der Fürst hielt an seinem Sou- 
veränitätsanspruch fest, wie er ın $ 2 der Konstitutionellen Verfassung 
von 1862 umgesetzt worden ist. 
Soweit sie auf die Hausgesetze Bezug nimmt, macht sie die betref- 
fenden hausrechtlichen Bestimmungen wegen ihrer Bedeutung zwar 
zum Gegenstand der Verfassung, nimmt sie aber von der Mitwirkung des 
Landtages aus. Es sind dies das Thronfolgerecht, die Volljährigkeit des 
Landesfürsten und des Erbprinzen sowie die Vormundschaft. Sie über- 
lässt es den Hausgesetzen, diese Materien zu ordnen. Es gilt aber für sie 
insoweit der Vorrang des Gesetzes, als sie die «konstitutionelle Klausel» 
tangieren.% In welchem Umfang dem Landtag allerdings eine Mitsprache 
zustand, blieb offen und streitig. Als gesichert galt, dass eine Änderung 
der Konstitutionellen Verfassung von 1862 bzw. deren $ 3 der Zustim- 
mung des Landtages bedurfte, sodass es in der Zuständigkeit des Verfas- 
sunggebers lag, die Hausgesetzmaterie zu bestimmen bzw. sie der Haus- 
gesetzgebung des Fürstenhauses zu entziehen und sie selber zu regeln.® 
Dass die Thronfolge, Volljährigkeit und Vormundschaft nicht in der 
Verfassung geregelt wurden, erklärt sich - abgesehen von der mit der 
«Erbmonarchie» verbundenen Fürstensouveränität — auch daraus, dass be- 
reits Hausgesetze bestanden haben, in denen die Thronfolge geregelt war.?! 
87 Siehe Cyrus Beck, Der Vorbehalt des Gesetzes der liechtensteinischen konstitutio- 
nellen Verfassung von 1862, S. 158 f.; siehe auch Georg Schmid, Hausrecht, S. 114. 
Zum Verfassungskompromiss siehe vorne S. 74 ff. 
88 Siehe $ 24 Abs. 1 KV 1862; so Cyrus Beck, Der Vorbehalt des Gesetzes der liech- 
tensteinischen konstitutionellen Verfassung von 1862, S. 159. 
89 Siehe $ 121 KV 1862. 
90 Vgl. Wilhelm Reidelhuber, Hausrecht und Staatsrecht, S. 33. 
91 Siehe den Familienvertrag vom 12. März 1718, auf den Carl von In der Maur, Die 
Gründung des Fürstenthums Liechtenstein, S. 14 f. verweist und den Familienver- 
trag vom 1. August 1842, publiziert in: Georg Schmid, Das Hausrecht der Fürsten 
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