Verfassungsgeschichtliche Grundlagen
nur als ein Organ des Staates begreifen. «Alles andere würde einen
Rückfall in den patrimonialen Staat bedeuten.» Seine Befugnisse als
Staatsoberhaupt werden in der Verfassung zu «rechtlich abgeschlossen
normierte(n) Organfunktionen».75
Das Fürstentum Liechtenstein ist somit ein Staat, in dem alle
Organe ihre Kompetenzen aus der Verfassung ableiten, so auch der
Fürst. «Er ist also nicht ein princeps legibus solutus, er ist vielmehr ein
Organ des Staates und steht nicht über dem Staat.»7°
75 In Anlehnung an Peter Pernthaler, Das Staatsoberhaupt, S. 107 f.
76 Edwin Loebenstein, Die Stellvertretung des Landesfürsten, S. 78. Zur Organstel-
lung des Fürsten siehe auch Otto Ludwig Marxer, Die Organisation der obersten
Staatsorgane, S. 1 f., der auf Art. 69 (richtig: 64) LV verweist.
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