Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Verfassungsgeschichtliche Grundlagen 
nur als ein Organ des Staates begreifen. «Alles andere würde einen 
Rückfall in den patrimonialen Staat bedeuten.» Seine Befugnisse als 
Staatsoberhaupt werden in der Verfassung zu «rechtlich abgeschlossen 
normierte(n) Organfunktionen».75 
Das Fürstentum Liechtenstein ist somit ein Staat, in dem alle 
Organe ihre Kompetenzen aus der Verfassung ableiten, so auch der 
Fürst. «Er ist also nicht ein princeps legibus solutus, er ist vielmehr ein 
Organ des Staates und steht nicht über dem Staat.»7° 
75 In Anlehnung an Peter Pernthaler, Das Staatsoberhaupt, S. 107 f. 
76 Edwin Loebenstein, Die Stellvertretung des Landesfürsten, S. 78. Zur Organstel- 
lung des Fürsten siehe auch Otto Ludwig Marxer, Die Organisation der obersten 
Staatsorgane, S. 1 f., der auf Art. 69 (richtig: 64) LV verweist. 
256
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.