Rechtsnatur des Staates
[...] halb Patrimonial-, halb Verfassungsstaat» ist.” Dieser teilweise
patrimonialistische Charakter des Staates folge aus der Bezeichnung des
Fürsten als «Fürst von Gottes Gnaden», wie er in allen deutschen Ver-
fassungen genannt werde. Diese Formel halte rechtlich fest, dass der
Fürst seine Stellung weder vom Staat, noch vom Volk, noch von der Ver-
fassung empfangen habe, sondern im Verhältnis zu diesen ein eigenes
Recht auf seine Stellung besitze und zwar in zweifachem Sinne: einmal
in dem Sinne, dass ihm die Herrschaft nicht nur als fremde, sondern im
eigenen Namen zustehe und weiter in dem Sinne, dass er dieses Recht
«originär, aus eigener Macht erworben» habe.
3. Verhältnis von Staatsrecht und Hausrecht
Dieser Meinungsstreit in der Staatsrechtswissenschaft rückt das Verhält-
nis von Staatsrecht und Hausrecht in den Blickpunkt, das eng mit der
Frage der Rechtsnatur des Staates verknüpft ist. So bemerkte schon
Georg Jellinek, dass die «richtige Lösung» dieses Problems von der
Erkenntnis abhänge, die man vom Wesen des Staates besitze.”
$3 RECHTSNATUR DES STAATES
I. Bedeutungswandel des Territoriums
Im Jahre 1806, nachdem «das Fürstenthum Liechtenstein mit voller Sou-
verainität in den Rheinbund aufgenommen» worden war, gewann
neben dem Staatsgedanken auch das Territorium zusehends eigenen
Rechtscharakter. Es definierte sich nicht mehr vorrangig durch die Per-
son des Herrschers, sondern als eigenständiges Gebilde. Carl von In der
Maur“ stellt fest, dass das Fürstentum eine «Veränderung seiner staats-
37 Siehe Wilhelm Reidelhuber, Hausrecht und Staatsrecht, S. 59.
38 Anna Bartels-Ishikawa, Der Lippische Thronfolgestreit, S. 74.
39 Zitiert nach Anna Bartels-Ishikawa, Der Lippische Thronfolgestreit, S. 53.
40 So letzter Satz der Präambel zum Familienvertrag von 1842; siehe Georg Schmid,
Das Hausrecht der Fürsten von Liechtenstein, S. 161.
41 Carl von In der Maur, Die Gründung des Fürstenthums Liechtenstein, S. 32.
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