Verrechtlichung der (Erb-)Monarchie
fassungs- und Gesetzmässigkeit der Regierungsverordnungen zu prüfen,
stellt den Kern jeder Verfassungssicherung dar.
2. Gewaltenteilung
Normenkontrolle setzt Gewaltenteilung voraus. Die prüfende Instanz
muss von derjenigen, deren Akte kontrolliert werden sollen, funktionell
wie organisatorisch verschieden sein. Erst die Trennung der Gerichte von
den sonstigen Staatsgewalten ermöglicht daher eine verbindliche Prüfung
der Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit dem jeweiligen Verfassungsrecht.?®*
IV. Verfassungsstaatlichkeit und Stellung des Landesfürsten
1. Keine Funktion als «Hüter der Verfassung»
Die Verfassung von 1921 hebt sich durch die Verfassungsgerichtsbarkeit
vom monarchischen Konstitutionalismus der Verfassung von 1862 ab. In
der konstitutionellen Monarchie der Verfassung von 1862 kam dem
Fürsten als Staatsoberhaupt die Stellung und Funktion eines «Hüters der
Verfassung» zu. Ihm wurde das Recht der Prüfung der Gesetze auf ihre
Übereinstimmung mit der Verfassung zuerkannt; hatte er sie ausgefertigt
und verkündet, wurde die Verfassungsmässigkeit der Gesetze unwider-
leglich vermutet. Der Fürst ist heute nicht mehr der «Hüter der Verfas-
sung». Der Staatsgerichtshof hat das «letzte Wort» über Inhalt und Gel-
tung der Verfassung.??7
2. Verfassungsgebundenes Staatsorgan
Es ist gerade die Stellung des Landesfürsten, an der die Auswirkungen
der Verfassung von 1921 manifest werden. Der Fürst verliert seine sou-
326 Christoph Gusy, Richterliches Prüfungsrecht, S. 9.
327 In Anlehnung an Ernst-Wolfgang Böckenförde, Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 10.
Siehe hinten S. 602, 606.
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