Verrechtlichung der (Erb-)Monarchie
kutive und Judikative mit einbezieht. Sie sind durch die Verfassung ein-
gesetzt, legitimiert und agieren innerhalb der von ihr vorgegebenen
Grenzen. Der Verfassung kommt insofern in der Rechtsordnung ganz
allgemein höchste Autorität zu. Sie ist umfassender rechtlicher Massstab
für jede Form staatlichen Handelns.?!7 Es muss sich an der Verfassung
selbst messen lassen.
2. Nachrang des Gesetzgebers
Vorrang der Verfassung bedeutet Nachrang des Gesetzgebers. Dieser
Nachrang wird daran deutlich, dass ein mit der Verfassungsordnung
nicht in Übereinstimmung stehendes (einfaches) Gesetz verfassungswid-
rig ist und vom Staatsgerichtshof in einem Normenkontrollverfahren
aufgehoben werden kann. Die Höherrangigkeit der Verfassung gegen-
über einem einfachen Gesetz ist denn auch eine notwendige Vorausset-
zung der Verfassungsgerichtsbarkeit.?!8
3. Justizielle Kontrolle
Die Verfassungsgerichtsbarkeit komplettiert den zentralen Gedanken
des Vorrangs der Verfassung, indem sie eine entsprechende gerichtliche
Kontrolle von Verstössen gegen diese einrichtet,?!? wie dies in Art. 104
LV 1921 geschehen ist. So ist im Wege eines besonderen Gesetzes ein
Staatsgerichtshof als Gerichtshof des öffentlichen Rechts zum Schutze
der verfassungsmässig gewährleisteten Rechte geschaffen worden. In
seine Zuständigkeit fallen auch die Prüfung der Verfassungsmässigkeit
von Gesetzen und die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit der Regie-
rungsverordnungen.??!
317 Christian Hermann Schmidt, Vorrang der Verfassung, S. 14.
318 Herbert Wille, Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein, S. 24 f.
319 Horst Dreier, Grundlagen, S. 20 f. Rz. 23.
320 Siehe LGBl. 1925 Nr. 8 und dazu Herbert Wille, Verfassungsgerichtsbarkeit im
Fürstentum Liechtenstein, 5. 33 ff.
321 Der im Jahr 2003 geänderte Art. 104 Abs. 2 LV 1921 umfasst neu auch die Prüfung
der Verfassungsmässigkeit von Staatsverträgen.
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