Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Verrechtlichung der (Erb-)Monarchie 
kutive und Judikative mit einbezieht. Sie sind durch die Verfassung ein- 
gesetzt, legitimiert und agieren innerhalb der von ihr vorgegebenen 
Grenzen. Der Verfassung kommt insofern in der Rechtsordnung ganz 
allgemein höchste Autorität zu. Sie ist umfassender rechtlicher Massstab 
für jede Form staatlichen Handelns.?!7 Es muss sich an der Verfassung 
selbst messen lassen. 
2. Nachrang des Gesetzgebers 
Vorrang der Verfassung bedeutet Nachrang des Gesetzgebers. Dieser 
Nachrang wird daran deutlich, dass ein mit der Verfassungsordnung 
nicht in Übereinstimmung stehendes (einfaches) Gesetz verfassungswid- 
rig ist und vom Staatsgerichtshof in einem Normenkontrollverfahren 
aufgehoben werden kann. Die Höherrangigkeit der Verfassung gegen- 
über einem einfachen Gesetz ist denn auch eine notwendige Vorausset- 
zung der Verfassungsgerichtsbarkeit.?!8 
3. Justizielle Kontrolle 
Die Verfassungsgerichtsbarkeit komplettiert den zentralen Gedanken 
des Vorrangs der Verfassung, indem sie eine entsprechende gerichtliche 
Kontrolle von Verstössen gegen diese einrichtet,?!? wie dies in Art. 104 
LV 1921 geschehen ist. So ist im Wege eines besonderen Gesetzes ein 
Staatsgerichtshof als Gerichtshof des öffentlichen Rechts zum Schutze 
der verfassungsmässig gewährleisteten Rechte geschaffen worden. In 
seine Zuständigkeit fallen auch die Prüfung der Verfassungsmässigkeit 
von Gesetzen und die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit der Regie- 
rungsverordnungen.??! 
317 Christian Hermann Schmidt, Vorrang der Verfassung, S. 14. 
318 Herbert Wille, Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein, S. 24 f. 
319 Horst Dreier, Grundlagen, S. 20 f. Rz. 23. 
320 Siehe LGBl. 1925 Nr. 8 und dazu Herbert Wille, Verfassungsgerichtsbarkeit im 
Fürstentum Liechtenstein, 5. 33 ff. 
321 Der im Jahr 2003 geänderte Art. 104 Abs. 2 LV 1921 umfasst neu auch die Prüfung 
der Verfassungsmässigkeit von Staatsverträgen. 
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