Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Verfassungsstreitigkeiten 
Gesammtheit der Landesangehörigen und als solches berufen, deren 
Rechte gegenüber im Verhältnisse zur Regierung» (Fürsten) geltend zu 
machen.?® Man hatte Bedenken und hielt sich auch zurück, «hochpoli- 
tische» Entscheidungen in die Hand von Richtern zu legen,?* die im 
«Auftrage des Fürsten» ihr Amt «verwalteten».? 
3. Bedeutungsloses Verfassungsrecht 
Aus diesen Gründen kam denn auch das nach $ 122 der Konstitutionel- 
len Verfassung von 1862 vorgesehene Bundesschiedsgericht nie zum 
Zuge. So bleibt das Institut der Verfassungsstreitigkeit in der Praxis ohne 
nennenswerte Auswirkungen und $ 122 der Konstitutionellen Verfas- 
sung von 1862 totes Recht. 
III. Verfassung von 1921 
1. Duale Verfassungsstruktur und mögliche Verfassungskonflikte 
Die Erfahrungen des konstitutionell-monarchischen Staatsrechts des 
19. Jahrhunderts lehrten, dass es zwischen «Regierung (Fürst) und 
Landtag» zu Verfassungskonflikten kommen konnte und dass sie durch 
den Staatsgerichtshof entschieden werden sollten. Es ist diese dualisti- 
sche Struktur der Verfassung, die zum Staatsgerichtshof als streitent- 
scheidender Instanz geführt hat. Neutral kann nur ein von seiner Funk- 
tion her dazu verpflichtetes Gericht sein, wie es der Staatsgerichtshof 
darstellt. Das während der Zugehörigkeit zum Deutschen Bund in $ 122 
KV 1862 vorgesehene Verfahren für Streitigkeiten aus dem Verfassungs- 
recht vor dem Bundesschiedsgericht erinnert daran, dass die Verfas- 
sungsgerichtsbarkeit als eine Funktion zu begreifen ist, die dazu dient, 
gesellschaftlich befriedend und ausgleichend zu wirken, schiedsrichter- 
  
293 Siehe $ 39 KV 1862. 
294 Klaus Schlaich / Stefan Korioth, Bundesverfassungsgericht, S. 2 Rz. 1. 
295 Vgl. $33 KV 1862. 
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