Verrechtlichung der (Erb-)Monarchie
allgemeine Landesverwaltungspflege?’® und im Gesetz vom 5. Novem-
ber 1925 über den Staatsgerichtshof.?”?
$23 VERFASSUNGSSTRETTIGKEITEN
I. Ausgangspunkt
1. Bundesschiedsgericht und Verfassungsgerichtsbarkeit
Die Regierungsvorlage entlehnt in $ 112 der Konstitutionellen Verfas-
sung von 1862 die Bestimmung über die Bundesschiedsgerichtsbarkeit
($ 122) und passt sie den veränderten Verfassungsverhältnissen an.?® Sie
war nicht Gegenstand der Schlossabmachungen. Josef Peer, der die
Regierungsvorlage ausgearbeitet hatte, war bestrebt, möglichst alle staat-
liche Gewalt der gerichtlichen Kontrolle zu unterstellen, was noch in
Lehre und Praxis der konstitutionellen Ära des 19. Jahrhunderts und
auch in der Konstitutionellen Verfassung von 1862 nicht möglich gewe-
sen war. Die Verfassungsgerichtsbarkeit sollte sich demnach auch auf die
Auslegung der Verfassung erstrecken, sodass der Staatsgerichtshof zu
entscheiden hat, «wenn über die Auslegung einzelner Bestimmungen der
Verfassung Zweifel entsteht», der nicht durch «Übereinkunft zwischen
der Regierung?! und dem Landtag beseitigt werden kann».22
Josef Peer war sich bei der Ausarbeitung der Verfassung wohl
bewusst, dass es in einem dualen Verfassungssystem zu Konflikten zwi-
278 LGBl. 1922 Nr. 24. Im Bericht und in der Begründung des Gesetzesentwurfes über
die allgemeine Landesverwaltungspflege betont Dr. Wilhelm Beck, dass nach der
neuen Verfassung (Art. 92) bestimmt werde, dass die Verwaltungsbehörden (Regie-
rung) «unter den Gesetzen stehen und Verwaltungstätigkeiten nur innert den
Schranken der Gesetze vorgenommen werden dürfen, auch hinsichtlich des freien
Ermessens (gesetzmässige Verwaltung)».
279 LGBl. 1925 Nr. 8 (aufgehoben und ersetzt durch LGBl. 2004 Nr. 32).
280 Zum Bundesschiedsgericht siehe Herbert Wille, Verfassungsgerichtsbarkeit im
Fürstentum Liechtenstein, 5. 15 ff.
281 Zum Verständnis des Begriffs «Regierung» siehe Gerard Batliner, Schichten, S. 292
Fn. 26; Otto Ludwig Marxer, Die Organisation der obersten Staatsorgane, 5. 85.
282 Siehe Herbert Wille, Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein, S. 23.
Art. 112 LV 1921 ist durch LGBl. 2003 Nr. 186 aufgehoben worden.
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