Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

3. Abschnitt 
Verrechtlichung der (Erb-)Monarchie 
$22 POSTULAT DER RECHTSSTAATLICHKEIT 
I.  Verfassungsentwurf von Wilhelm Beck 
Nach den Vorstellungen von Wilhelm Beck muss sich die gesamte Lan- 
desverwaltung an Rechtsgrundsätzen orientieren. Der Einzelne ist nicht 
nur ein der Verwaltungsbehörde Unterworfener, ihr Untertan, Objekt 
der Verwaltungstätigkeit, sondern vielmehr ein «Untertan des Gesetzes» 
und hat der Verwaltung gegenüber subjektive Rechte und «anerkannte 
rechtlich geschützte Interessen». Wie es dem «Geist des Rechtsstaates» 
entspricht, hat sich die Verwaltung «innert der Schranken der Verfassung 
und Gesetze zu bewegen».2” Sie untersteht dem Recht und damit der 
verwaltungsbehördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Kontrolle.268 
Der Einzelne bedarf des individuellen Rechtsschutzes, der ihm der Ver- 
fassungsentwurf in Form der «staatsrechtlichen Beschwerde» garan- 
tiert.?° 
  
267 Vgl. Art. 66 Abs. 2 und 3 Verfassungsentwurf, in: O.N. Nr. 50 vom 23. Juni 1920. 
So auch der Bericht und die Begründung von Dr. Wilhelm Beck zum Gesetzesent- 
wurf über die allgemeine Landesverwaltungspflege, in: O.N. Nr. 29 vom 12. April 
1922, wo es heisst, dass die neue Verfassung den «Geist des Rechtsstaates» erkennen 
lasse. «An Stelle des Grundsatzes des Polizeistaates» sei der «Grundsatz des Rechts- 
staates» getreten. 
268 Vgl. Art. 66 und 70 Verfassungsentwurf, in: O.N. Nr. 50 vom 23. Juni 1920. 
269 Vgl. Art. 79 Abs. 2 Verfassungsentwurf, in: O.N. Nr. 51 vom 26. Juni 1920; vgl. zur 
Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit Peter Sprenger, Die Verwaltungsge- 
richtsbarkeit, S. 344 ff; zur Entstehungsgeschichte des Beschwerderechts Tobias 
Michael Wille, Beschwerderecht, S. 507 ff.; zum «Rechtsstaat als Verfassungsvor- 
gabe» Herbert Wille, Normenkontrolle, S. 37 ff. 
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