Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Parlamentarische Regierungsteilhabe 
Die Regelung über die Bildung, den Bestand und die Entlassung der 
Regierung entspricht nicht der Regierungsform, die die Verfassungs- 
lehre?%6 als «parlamentarisches Regierungssystem» bezeichnet, da dem 
Landesfürsten bei der Bildung und Entlassung der Regierung eine mass- 
gebliche Mitsprache zukommt. So gesehen ist die parlamentarische 
Grundlage in Art. 2 LV eingeschränkt und in dem Sinne zu verstehen, 
dass dem Landtag neben dem Landesfürsten bei der Bestellung und 
Entlassung der Regierung ein Eigenanteil an politischer Entscheidungs- 
kompetenz zusteht. Darin zeigt sich auch das dualistisch geprägte 
Verfassungsgefüge,wie es für die konstitutionelle Monarchie kennzeich- 
nend ist. 
  
266 Vgl. Klaus von Beyme, Die parlamentarischen Regierungssysteme, S. 40 ff.; Hans- 
Peter Schneider, Das parlamentarische Regierungssystem, S. 539 f. Rz. 3 ff. 
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