Parlamentarische Regierungsteilhabe
Die Regelung über die Bildung, den Bestand und die Entlassung der
Regierung entspricht nicht der Regierungsform, die die Verfassungs-
lehre?%6 als «parlamentarisches Regierungssystem» bezeichnet, da dem
Landesfürsten bei der Bildung und Entlassung der Regierung eine mass-
gebliche Mitsprache zukommt. So gesehen ist die parlamentarische
Grundlage in Art. 2 LV eingeschränkt und in dem Sinne zu verstehen,
dass dem Landtag neben dem Landesfürsten bei der Bestellung und
Entlassung der Regierung ein Eigenanteil an politischer Entscheidungs-
kompetenz zusteht. Darin zeigt sich auch das dualistisch geprägte
Verfassungsgefüge,wie es für die konstitutionelle Monarchie kennzeich-
nend ist.
266 Vgl. Klaus von Beyme, Die parlamentarischen Regierungssysteme, S. 40 ff.; Hans-
Peter Schneider, Das parlamentarische Regierungssystem, S. 539 f. Rz. 3 ff.
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