Parlamentarische Regierungsteilhabe
Gründen der Objektivität, die bei einem gemeinsamen Vorgehen von
Fürst und Landtag eher anzunehmen ist bzw. gewahrt bleibt als bei
einem einseitigen Vertrauensentzug. Auf diese Weise ist das Regierungs-
mitglied, bei dem es sich auch um den Regierungschef handeln kann,
nicht einem von ihnen allein ausgesetzt.?® Eine solche Regelung vermei-
det auch, wenn Landesfürst und Landtag die Entscheidung einvernehm-
lich treffen müssen, dass sich der Vertrauensentzug nicht zu einer par-
teipolitischen Frage auswächst.
4. Ergebnis bzw. Schlussfolgerungen mit Blick
auf das Regierungssystem
Solange der Landesfürst aus eigener Kompetenz eine vom Vertrauen des
Landtags getragene Regierung entlassen kann, ist das parlamentarische
System nicht verwirklicht, weil er sich gegen einen (Mehrheits-)
Beschluss des Landtages stellen kann.?® Der Umstand, dass auch dem
Landtag das gleiche Recht zusteht, ist strukturell gesehen nicht relevant,
da das dualistische Verfassungssystem des monarchischen Konstitutio-
nalismus erhalten bleibt. Beide Entscheidungsträger, Fürst und Landtag,
beeinflussen und lenken das politische Geschehen, und nicht nur einer
von beiden.2® Der Parlamentarismus, wie er nach bisherigem Regie-
rungssystem in der Verständigungslösung zum Tragen gekommen ist,
wird im Fall der Gesamtregierung bzw. der Kollegialregierung zurück-
gedrängt, da sie einseitig vom Landesfürsten entlassen werden kann,
obwohl der Landtag bei ihrer Einsetzung mitbestimmend gewesen ist.
Man könnte in dieser Beziehung auch von einer «Entparlamentarisie-
rung» der Regierung sprechen.?! Gleichzeitig verstärkt diese Regelung
258 Die einschlägigen Regierungs- und Landtagsakten geben darüber keinen Aufschluss.
259 Vgl. Martin Kirsch, Monarch und Parlament im 19. Jahrhundert, S. 54. Siehe auch
Christoph Brüning, Der informierte Abgeordnete, S. 514, nach dem ein parlamen-
tarisches Regierungssystem bedeuten würde, dass die Regierung in ihrem Bestand
vom Vertrauen des Landtages bzw. dessen Mehrheit abhängig ist.
260 So Martin Kirsch, Monarch und Parlament im 19. Jahrhundert, S. 54.
261 In diesem Zusammenhang ist auch die interimistische Bestellung einer Übergangs-
regierung durch den Landesfürsten nach Art. 80 Abs. 1 LV 2003 zu sehen, die er
allein für die Zeit bis zum Antritt der neuen Regierung einsetzt.
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