Parlamentarische Regierungsteilhabe
Entscheidungsbefugnis?® und Entscheidungsverantwortung voneinan-
der getrennt.
b) Interimistische Regierung
Verliert die Regierung das Vertrauen des Landesfürsten oder des Land-
tages, kann sie die Amtsgeschäfte nicht mehr weiterführen. Um eine
regierungslose Zeit zu vermeiden, bestellt der Landesfürst «eine Über-
gangsregierung zur interimistischen Besorgung der gesamten Landesver-
waltung», wobei er auch Mitglieder der alten Regierung in die Über-
gangsregierung berufen kann. Diese hat sich vor Ablauf von vier Mona-
ten im Landtag einer Vertrauensabstimmung zu stellen, «sofern nicht
vorher vom Landesfürsten einvernehmlich mit dem Landtage auf dessen
Vorschlag eine neue Regierung ernannt wurde». Rechtsstellung und
Befugnisse einer solchen interimistischen Regierung des Fürsten unter-
scheiden sich nicht von denjenigen der bisherigen bzw. einer auf ordent-
liche Weise bestellten Kollegialregierung. Dafür steht der Hinweis auf
Art. 79 Abs. 1 LV. Es fehlt ihr jedoch die Legitimation des Landtages
bzw. der Volksvertretung. Um diesen Mangel zu beheben, hat sie binnen
vier Monaten das Vertrauen des Landtages einzuholen. Erhält sie sein
Vertrauen nicht, kommt es zur Landtagsauflösung und Neuwahlen.?!
c) Der politische Charakter der Verantwortlichkeit
Die Regierung oder das einzelne Regierungsmitglied ist dem Landes-
fürsten und dem Landtag politisch verantwortlich. Die politische Ver-
antwortlichkeit wird auch als «Rechenschafts- und Einstandspflicht»
beschrieben??? und reicht bis zum politischen Vertrauensentzug,?3 der
unmittelbar die Befugnis zur Ausübung des Amtes erlöschen lässt. Ihr
Gegenstand ist politisch bestimmt und die von der Regierung oder den
240 Siehe Art. 89 und 90 IV.
241 Vgl. Gerard Batliner, Diskussionsbeitrag, S. 51 ff. Rz. 86, 87 und 88.
242 Vgl. zur Rechenschafts- und Einstandspflicht Christine Weber, Gegenzeichnungs-
recht, S. 301 ff., die sich u.a. auf Thomas Allgäuer, Die parlamentarische Kontrolle
über die Regierung, S. 120 ff. bezieht.
243 Gerard Batliner, Einführung in das liechtensteinische Verfassungsrecht, S. 64 f. mit
weiteren Literaturhinweisen.
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