Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Demokratisierung und Parlamentarisierung der konstitutionellen Erbmonarchie 
Staatsorgan. Der vom Landtag geformte Wille ist nach der Staatslehre 
unmittelbar als Wille des Volkes zu betrachten.!55 
Die Legislaturperiode des Landtags dauert vier Jahre. Sie endet 
vorzeitig bei Auflösung. Landesfürst und Volk können den Landtag vor 
Ablauf der vierjährigen Mandatsdauer auflösen (Art. 48 Abs. 1 und 3 
LV). Ein Selbstauflösungsrecht steht dem Landtag wie bisher nicht zu. 
Die Landtagsauflösung stellt einen Akt dar, der zu begründen und an 
Verfahrensgarantien geknüpft ist. Eine Volksabstimmung setzt ein 
«begründetes, schriftliches Verlangen» wahlberechtigter Landesbürger 
voraus (Art. 48 Abs. 2 und 3 LV). Der Landesfürst hat die «erheblichen 
Gründe» dem Landtag mitzuteilen bzw. vor versammeltem Landtag aus- 
zusprechen (Art. 48 Abs. 1 LV).!56 
3. Das Volk und seine direktdemokratischen Rechte 
a) Initiativrecht 
Das Recht der Initiative in der Gesetzgebung steht dem Volk in Form 
der Volks- oder Gemeindeinitiative oder durch den Landtag zu.!” Auch 
Landtagsabgeordnete haben das Recht, ausgearbeitete Gesetzes- oder 
Verfassungsinitiativen dem Landtag vorzulegen (Art. 64 Abs. 1 Bst. b 
LV 1921). 
Verfassungs- und Gesetzesinitiativen können gemäss Art. 64 Abs. 2 
LV 1921 sowohl von einer bestimmten Anzahl von wahlberechtigten 
Personen als auch durch das Zusammenwirken mehrerer Gemeinden 
veranlasst werden. Eine Gesetzesinitiative erforderte die Unterschriften 
von 400 (heute: 1000) wahlberechtigten Landesbürgern und Landesbür- 
gerinnen oder überstimmende Gemeindeversammlungsbeschlüsse von 
drei Gemeinden. Eine Verfassungsinitiative verlangte 600 (heute: 1500) 
Unterschriften oder vier Gemeindeversammlungsbeschlüsse.!>8 
  
155 Gerard Batliner, Einführung in das liechtensteinische Verfassungsrecht, S. 44 f. un- 
ter Bezugnahme auf Georg Jellinek, Allgemeine Staatslehre, S. 546. 
156 Der fürstliche Auflösungsakt bedarf zur Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den 
verantwortlichen Regierungschef. Siehe Gerard Batliner, Einführung in das liechten- 
steinische Verfassungsrecht, S. 47; Christine Weber, Gegenzeichnungsrecht, S. 232 f. 
157 Vgl. Hilmar Hoch, Verfassung- und Gesetzgebung, S. 210 ff. 
158 Siehe LGBl. 1984 Nr. 27; zu den Formerfordernissen und zum Verfahren siehe Hil- 
mar Hoch, Verfassung- und Gesetzgebung, S. 214 ff. 
192
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.