Demokratisierung und Parlamentarisierung der konstitutionellen Erbmonarchie
Staatsorgan. Der vom Landtag geformte Wille ist nach der Staatslehre
unmittelbar als Wille des Volkes zu betrachten.!55
Die Legislaturperiode des Landtags dauert vier Jahre. Sie endet
vorzeitig bei Auflösung. Landesfürst und Volk können den Landtag vor
Ablauf der vierjährigen Mandatsdauer auflösen (Art. 48 Abs. 1 und 3
LV). Ein Selbstauflösungsrecht steht dem Landtag wie bisher nicht zu.
Die Landtagsauflösung stellt einen Akt dar, der zu begründen und an
Verfahrensgarantien geknüpft ist. Eine Volksabstimmung setzt ein
«begründetes, schriftliches Verlangen» wahlberechtigter Landesbürger
voraus (Art. 48 Abs. 2 und 3 LV). Der Landesfürst hat die «erheblichen
Gründe» dem Landtag mitzuteilen bzw. vor versammeltem Landtag aus-
zusprechen (Art. 48 Abs. 1 LV).!56
3. Das Volk und seine direktdemokratischen Rechte
a) Initiativrecht
Das Recht der Initiative in der Gesetzgebung steht dem Volk in Form
der Volks- oder Gemeindeinitiative oder durch den Landtag zu.!” Auch
Landtagsabgeordnete haben das Recht, ausgearbeitete Gesetzes- oder
Verfassungsinitiativen dem Landtag vorzulegen (Art. 64 Abs. 1 Bst. b
LV 1921).
Verfassungs- und Gesetzesinitiativen können gemäss Art. 64 Abs. 2
LV 1921 sowohl von einer bestimmten Anzahl von wahlberechtigten
Personen als auch durch das Zusammenwirken mehrerer Gemeinden
veranlasst werden. Eine Gesetzesinitiative erforderte die Unterschriften
von 400 (heute: 1000) wahlberechtigten Landesbürgern und Landesbür-
gerinnen oder überstimmende Gemeindeversammlungsbeschlüsse von
drei Gemeinden. Eine Verfassungsinitiative verlangte 600 (heute: 1500)
Unterschriften oder vier Gemeindeversammlungsbeschlüsse.!>8
155 Gerard Batliner, Einführung in das liechtensteinische Verfassungsrecht, S. 44 f. un-
ter Bezugnahme auf Georg Jellinek, Allgemeine Staatslehre, S. 546.
156 Der fürstliche Auflösungsakt bedarf zur Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den
verantwortlichen Regierungschef. Siehe Gerard Batliner, Einführung in das liechten-
steinische Verfassungsrecht, S. 47; Christine Weber, Gegenzeichnungsrecht, S. 232 f.
157 Vgl. Hilmar Hoch, Verfassung- und Gesetzgebung, S. 210 ff.
158 Siehe LGBl. 1984 Nr. 27; zu den Formerfordernissen und zum Verfahren siehe Hil-
mar Hoch, Verfassung- und Gesetzgebung, S. 214 ff.
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