Landtag und Volksrechte
seit einem halben Jahr im Land «ständigen Wohnsitz» haben und nicht
vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.!52
Die Gesamtheit der Wahl- und Stimmberechtigten sind die Aktiv-
bürgerschaft. Juristisch vertritt die Aktivbürgerschaft das ganze Volk.15
2. Landtag
Der Landtag besteht nunmehr ausschliesslich aus volksgewählten Abge-
ordneten, wie dies in den Schlossabmachungen festgelegt wurde. Von
der Institution der fürstlichen Abgeordneten, an der der zum Verfas-
sungsgesetz gewordene Landtagsbeschluss vom 10. Dezember 1918
noch festhielt,!» wurde abgesehen. Sie war mit der Forderung nach
einem Ausbau der Volksrechte, die neben Volksabgeordneten auch ple-
biszitäre Einrichtungen wie Referendum und Initiative auf Gesetzes-
und Verfassungsebene umfasste, nicht zu vereinbaren. Der Fürst konnte
aus dem dynastischen Prinzip keinen Anspruch mehr herleiten, um auf
die Wahl zum Landtag durch die Ernennung von fürstlichen Abgeord-
neten rechtlich und politisch Einfluss zu nehmen. Der demokratische
Legitimitätsgedanke war zu stark geworden.
Der Landtag ist in seinem personellen Bestand ein Organ des Staa-
tes, das vom Volk in einem Wahlakt bestellt wird, der ihn auch als des-
sen Repräsentationsorgan legitimiert. In den Fällen, in denen der Land-
tag allein, also ohne Volk, entscheidet, sei es, dass er allein zuständig ist
(z.B. Vorschlag zur Ernennung von Regierungsmitgliedern), sei es, dass
über einen Landtagsbeschluss (Gesetzesbeschluss, Finanzbeschluss) eine
Volksabstimmung nicht stattfindet, weil eine solche weder vom Landtag
von sich aus angeordnet noch vom Volk im Wege eines Referendumsbe-
gehrens verlangt wird, entscheidet der Landtag anstelle des Volkes als
152 Siehe $ 2 des Gesetzes vom 21. Jänner 1918 betreffend die Abänderung der Land-
tagswahlordnung, LGBl. 1918 Nr. 4. Nach Art. 29 Abs. 2 i.d.F. LGBl. 2000 Nr. 55
sind es jene Landesangehörigen, die das 18. Lebensjahr vollendet, im Lande ordent-
lichen Wohnsitz haben und nicht im Wahl- und Stimmrecht eingestellt sind. 1984
wurden die politischen Volksrechte den demokratischen Anforderungen entspre-
chend auf die Frauen ausgedehnt. 1939 wurde das Majorzsystem durch das Propor-
tionalwahlsystem abgelöst.
153 Vgl. Gerard Batliner, Einführung in das liechtensteinische Verfassungsrecht, S. 45.
154 Er erhielt die Vorsanktion des Landesfürsten.
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