Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Exkurs: Verfassungsnovelle von 2003 
nach Art. 112 Abs. 2 LV möglich, das die Sanktion des Landesfürsten 
voraussetzt. 
Dem Stimmvolk bleibt es verwehrt, eigenberechtigt zur Frage 
«welche Monarchie» Stellung zu beziehen. Es kann sich nur zur beste- 
henden oder zu der vom Landesfürsten bestimmten Monarchie äussern. 
Es ist kaum anzunehmen, dass sich der Landesfürst in seiner Verfas- 
sungsvorlage für einen Staat «auf republikanischer Grundlage» aus- 
spricht.!%0 
Aus der Sicht des Stimmvolks ist diese im Vorhinein gegebene Ein- 
engung des Gestaltungsspielraums demokratiepolitisch unbefriedigend. 
140 In diesem Sinne auch Anna Gamper, Autochthoner versus europäischer Konstitu- 
tionalismus, S. 268. 
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