Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Verfassungsrevision von 1921 
des Volkes», die er «in seinem tätigen Einfluss auf das gesamte Staatsle- 
ben» sieht. 
Vom Landtag als (Mit-)Gesetzgeber, der schon bisher neben dem 
Fürsten in die zentrale Funktion der Gesetzgebung eingebunden ist, war 
der Schritt zur «Innehabung» und Teilung der Staatsgewalt in Art. 2 der 
Verfassung von 1921 nicht mehr weit,!® zumal man nach einer Lösung 
in der Mitte dieser beiden Pole, der Fürsten- und der Volksherrschaft, 
suchte und sich darauf verständigen konnte. 
III. Inhalt und Bedeutung 
1. Staatsgewalt und Souveränität 
Bedeutung gewinnt die Frage nach dem Träger der Staatsgewalt, wenn 
man ihn mit dem Begriff «Souverän» in Beziehung setzt und darunter 
den alleinigen Träger der Staatsgewalt versteht. $ 2 der Konstitutionellen 
Verfassung 1862 erblickte ihn noch in der Person des Landesfürsten, 
obwohl dieser in der Gesetzgebung schon damals an die Mitwirkung 
und Zustimmung des Landtages gebunden war, wie es für den monar- 
chischen Konstitutionalismus charakteristisch ist. Weder der Fürst noch 
der Landtag sind in der Lage, einseitig Gesetze zu erlassen. Die Aus- 
übung der Staatsgewalt war insofern zwischen ihnen aufgeteilt. Diese 
Teilung stand in deutlichem Widerspruch zu dem Souveränitätsbegriff 
der Konstitutionellen Verfassung von 1862, die ihn uneingeschränkt mit 
dem Fürsten verband.!!° $ 2 der Konstitutionellen Verfassung von 1862, 
der den Fürsten als Souverän und alleinigen Träger der Staatsgewalt aus- 
weist, entsprach daher nicht mehr dem realen Verfassungszustand.!!! 
  
109 So weist Roman Herzog, Allgemeine Staatslehre, S. 198 darauf hin, dass sich in der 
(bisherigen) konstitutionellen Monarchie <jedenfalls der Formel nach, der Monarch 
und das Volk in die Eigenschaft als Träger der Staatsgewalt teilten». Da die Staats- 
gewalt geteilt wird, ist damit der Sache nach auch die Souveränität geteilt. Vgl. Utz 
Schliesky, Souveränität und Legitimität, S. 96. 
110 Siehe Hans Boldt, Verfassungskonflikt und Verfassungshistorie, S. 86; Henning 
Uhlenbrock, Der Staat als juristische Person, S. 36. 
111 Vgl. auch Art. 57 WSA und Hans Boldt, Verfassungskonflikt und Verfassungshisto- 
rie, S. 86. 
180
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.