Verfassungsrevision von 1921
des Volkes», die er «in seinem tätigen Einfluss auf das gesamte Staatsle-
ben» sieht.
Vom Landtag als (Mit-)Gesetzgeber, der schon bisher neben dem
Fürsten in die zentrale Funktion der Gesetzgebung eingebunden ist, war
der Schritt zur «Innehabung» und Teilung der Staatsgewalt in Art. 2 der
Verfassung von 1921 nicht mehr weit,!® zumal man nach einer Lösung
in der Mitte dieser beiden Pole, der Fürsten- und der Volksherrschaft,
suchte und sich darauf verständigen konnte.
III. Inhalt und Bedeutung
1. Staatsgewalt und Souveränität
Bedeutung gewinnt die Frage nach dem Träger der Staatsgewalt, wenn
man ihn mit dem Begriff «Souverän» in Beziehung setzt und darunter
den alleinigen Träger der Staatsgewalt versteht. $ 2 der Konstitutionellen
Verfassung 1862 erblickte ihn noch in der Person des Landesfürsten,
obwohl dieser in der Gesetzgebung schon damals an die Mitwirkung
und Zustimmung des Landtages gebunden war, wie es für den monar-
chischen Konstitutionalismus charakteristisch ist. Weder der Fürst noch
der Landtag sind in der Lage, einseitig Gesetze zu erlassen. Die Aus-
übung der Staatsgewalt war insofern zwischen ihnen aufgeteilt. Diese
Teilung stand in deutlichem Widerspruch zu dem Souveränitätsbegriff
der Konstitutionellen Verfassung von 1862, die ihn uneingeschränkt mit
dem Fürsten verband.!!° $ 2 der Konstitutionellen Verfassung von 1862,
der den Fürsten als Souverän und alleinigen Träger der Staatsgewalt aus-
weist, entsprach daher nicht mehr dem realen Verfassungszustand.!!!
109 So weist Roman Herzog, Allgemeine Staatslehre, S. 198 darauf hin, dass sich in der
(bisherigen) konstitutionellen Monarchie <jedenfalls der Formel nach, der Monarch
und das Volk in die Eigenschaft als Träger der Staatsgewalt teilten». Da die Staats-
gewalt geteilt wird, ist damit der Sache nach auch die Souveränität geteilt. Vgl. Utz
Schliesky, Souveränität und Legitimität, S. 96.
110 Siehe Hans Boldt, Verfassungskonflikt und Verfassungshistorie, S. 86; Henning
Uhlenbrock, Der Staat als juristische Person, S. 36.
111 Vgl. auch Art. 57 WSA und Hans Boldt, Verfassungskonflikt und Verfassungshisto-
rie, S. 86.
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