Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Gang der Entwicklung 
Der Landtag soll aber bei der Bestellung und Entlassung der Regie- 
rungsmitglieder ein Mitspracherecht erhalten. 
Im Ergebnis wiederholen die Schlossabmachungen in dieser Bezie- 
hung den Landtagsbeschluss vom 10. Dezember 1918, sodass es nicht zu 
einer formell-rechtlichen Ausformung des parlamentarischen Systems 
gekommen ist. 
c) Verfassungsgerichtsbarkeit 
Der Verfassungsentwurf von Wilhelm Beck kannte in Art. 79 zwar die 
Verfassungsbeschwerde, die sogenannte «staatsrechtliche Beschwerde», 
mit der eine Verletzung verfassungsmässig garantierter Rechte beim 
Staatsgerichtshof geltend gemacht werden konnte, statuierte aber noch 
nicht ein richterliches Prüfungsrecht von Gesetzen, wie dies die Schloss- 
abmachungen in Ziffer 4 festlegen. 
Man verständigte sich auf eine Verfassungsgerichtsbarkeit, der sich 
bisher der monarchische Konstitutionalismus der Verfassung von 1862 
verschloss und anerkannte damit den Vorrang der Verfassung vor dem 
Gesetz. Dementsprechend erfolgen Verfassungsänderungen in einem 
gegenüber Gesetzen herausgehobenen, besonderen Verfassungsände- 
rungsverfahren. 
IV. Regierungsvorlage 
1. Umsetzung der Schlossabmachungen 
Josef Peer, der vom Fürsten als «Leiter der Regierung» mit der Ausar- 
beitung einer neuen Verfassung betraut wurde, hält sich an die Vorgaben 
der Schlossabmachungen®* und gestaltet dementsprechend die Regie- 
rungsvorlage aus. Er bleibt allerdings, was den Landtag und die Regie- 
rung betrifft, insoweit der Tradition der Konstitutionellen Verfassung 
  
53 Vgl. Art. 104 und 111 LV 1921. 
54 Vgl. seine Äusserungen im Schreiben vom 7. Dezember 1920 an Kabinettsrat Josef 
Martin, LLA, Präsidialakt 1920 Z. 211, zitiert aus Herbert Wille, Landtag und Wahl- 
recht, S. 124; siehe auch Rupert Quaderer, Feldkirchs Bürgermeister Josef Peer, 
S.12 ff. 
163
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.