Gang der Entwicklung
Der Landtag soll aber bei der Bestellung und Entlassung der Regie-
rungsmitglieder ein Mitspracherecht erhalten.
Im Ergebnis wiederholen die Schlossabmachungen in dieser Bezie-
hung den Landtagsbeschluss vom 10. Dezember 1918, sodass es nicht zu
einer formell-rechtlichen Ausformung des parlamentarischen Systems
gekommen ist.
c) Verfassungsgerichtsbarkeit
Der Verfassungsentwurf von Wilhelm Beck kannte in Art. 79 zwar die
Verfassungsbeschwerde, die sogenannte «staatsrechtliche Beschwerde»,
mit der eine Verletzung verfassungsmässig garantierter Rechte beim
Staatsgerichtshof geltend gemacht werden konnte, statuierte aber noch
nicht ein richterliches Prüfungsrecht von Gesetzen, wie dies die Schloss-
abmachungen in Ziffer 4 festlegen.
Man verständigte sich auf eine Verfassungsgerichtsbarkeit, der sich
bisher der monarchische Konstitutionalismus der Verfassung von 1862
verschloss und anerkannte damit den Vorrang der Verfassung vor dem
Gesetz. Dementsprechend erfolgen Verfassungsänderungen in einem
gegenüber Gesetzen herausgehobenen, besonderen Verfassungsände-
rungsverfahren.
IV. Regierungsvorlage
1. Umsetzung der Schlossabmachungen
Josef Peer, der vom Fürsten als «Leiter der Regierung» mit der Ausar-
beitung einer neuen Verfassung betraut wurde, hält sich an die Vorgaben
der Schlossabmachungen®* und gestaltet dementsprechend die Regie-
rungsvorlage aus. Er bleibt allerdings, was den Landtag und die Regie-
rung betrifft, insoweit der Tradition der Konstitutionellen Verfassung
53 Vgl. Art. 104 und 111 LV 1921.
54 Vgl. seine Äusserungen im Schreiben vom 7. Dezember 1920 an Kabinettsrat Josef
Martin, LLA, Präsidialakt 1920 Z. 211, zitiert aus Herbert Wille, Landtag und Wahl-
recht, S. 124; siehe auch Rupert Quaderer, Feldkirchs Bürgermeister Josef Peer,
S.12 ff.
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