Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Verfassungsrevision von 1921 
Grundlagenpapier,* nach dem der «Leiter der Regierungsgeschäfte»*, 
Josef Peer, die Regierungsvorlage ausarbeiten sollte. 
Die Fortschrittliche Bürgerpartei, die an den Beratungen nicht 
beteiligt war, erachtete diese Abmachungen zwischen Fürst und Vertre- 
tern der Volkspartei für sich nicht als bindend und kündigte an, im 
Landtag Korrekturen zu beantragen. Aus diesem Grund habe der Land- 
tag, so meinte Landtagspräsident Friedrich Walser*, freie Hand, strittige 
Artikel durch Mehrheitsbeschluss abzuändern, auch wenn der Fürst 
bereits seine Vorsanktion erteilt habe.“ 
4. Ergebnis 
a) Konstitutionelle Monarchie 
Aus der «demokratischen» Monarchie auf «parlamentarischer Grund- 
lage», wie es der Verfassungsentwurf von Wilhelm Beck vorschlägt, wird 
eine «konstitutionelle» Monarchie. Damit wird bewusst an den monar- 
chischen Konstitutionalismus der Verfassung von 1862 angeknüpft. Man 
bleibt zwar in deren Tradition, weicht aber von ihr ab. Der monar- 
chische Konstitutionalismus wird abgeschwächt und auf eine demokra- 
tische und parlamentarische Grundlage gestellt. Die Rechte des Volkes 
und Landtages werden ausgebaut. Man bezieht sie stärker als bisher in 
das konstitutionelle Verfassungssystem ein und verzichtet auf das 
Ernennungsrecht von Abgeordneten durch den Fürsten.*® 
44 Es handelt sich bei dem ausgehandelten Kompromiss wohl um mehr als nur um 
Zugeständnisse «aus Pietät», die die Volkspartei den Vertretern des Fürsten gegen- 
über machen musste. Otto Ludwig Marxer, Die Organisation der obersten Staats- 
organe, S. 3 bezieht sich auf Wilhelm Beck, der sich dahingehend geäussert habe, die 
«Idee der Volkssouveränität» habe «hier und dort aus Pietät einen Compromiss» 
schliessen müssen. 
45 Vgl. die Kundmachung und Rupert Quaderer, Der historische Hintergrund der Ver- 
fassungsdiskussion, S. 130 f. 
46 Zu seiner Person siehe Donat Büchel, in: Historisches Lexikon, Bd. 2, S. 1039. 
47 Rupert Quaderer, Der historische Hintergrund der Verfassungsdiskussion, S. 133 
und Rupert Quaderer-Vogt, Bewegte Zeiten, Bd. 2, S. 267. 
48 Der Verfassungsentwurf von Wilhelm Beck von 1919 sah in Art. 36 noch vor, dass 
drei Mitglieder des Landtages «auf Vorschlag des Regierungskollegiums aus der 
wahlfähigen Bevölkerung des Fürstentums unter Berücksichtigung der beiden 
Landschaften und der Minderheiten vom Landesfürsten ernannt» werden. Zitiert 
nach O.N. Nr. 49 vom 19. Juni 1920. 
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