Verfassungsrevision von 1921
Regierungsmitglied von seiner Stelle zurückzutreten, wenn es das Ver-
trauen der Volksvertretung nicht mehr besitzt (Art. 62).
Die gesamte Landesverwaltung hat sich «innert den Schranken der
Verfassung und Gesetze zu bewegen» (Art. 66). Als Rechtsmittelinstanz
in Verwaltungssachen fungiert die Verwaltungsbeschwerdeinstanz, die
ihren Sitz in Vaduz hat (Art. 70). Der Staatsgerichtshof beurteilt u. a.
staatsrechtliche Beschwerden über Verletzung verfassungsmässig garan-
tierter Rechte der Bürger, Gemeinden und Korporationen (Art. 79).
3. Verfassungsentwurf von Prinz Karl von Liechtenstein®
Der Verfassungsentwurf übernimmt textgleich zahlreiche Bestimmun-
gen der Konstitutionellen Verfassung von 1862. Der Landesfürst bleibt
alleiniger Träger der Staatsgewalt.?* Die Kernbestimmung lautet nach
wie vor: «Der Landesfürst ist Oberhaupt des Staates, vereinigt in sich
alle Rechte der Staatsgewalt und übt sie unter den in gegenwärtiger Ver-
fassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen aus» ($ 2). Auch die
«Regierungsgewalt» liegt nach wie vor «in der Hand des Fürsten» ($ 30).
Es steht ihm wie bisher das Notverordnungs- und Sanktionsrecht zu,
das auch auf Verordnungen ausgedehnt wird ($$ 25 und 27 sowie 32). Es
bleibt damit das monarchische Prinzip gewahrt. Es sollte in dieser Hin-
sicht ein Kontinuitätsbruch vermieden und an der grundsätzlich unan-
tastbaren und «vor» der Verfassung liegenden monarchischen Staatsge-
walt festgehalten werden.
Die Regierung besteht aus dem Landesverweser als Vorsitzendem,
zwei Regierungsräten und zwei Stellvertretern. Der Landesverweser
wird vom Fürsten ernannt. Ist er Ausländer, ist das Einvernehmen des
Landtages erforderlich. Die zwei Regierungsräte und ihre zwei Stellver-
treter werden vom Landtage aus der Mitte der stimmberechtigten Bevöl-
kerung auf die Dauer einer Legislaturperiode gewählt, wobei auf die bei-
32 Vgl. zur Verfassungsreform und Verfassungsgerichtsbarkeit Herbert Wille, Nor-
menkontrolle, S. 36 ff.; ders., Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 18 ff.
33 Hier wird auf den zweiten Entwurf Bezug genommen, der die (ursprüngliche) Fas-
sung überarbeitet hat. Siehe dazu Rupert Quaderer-Vogt, Bewegte Zeiten, Bd. 2,
$. 234 Fn. 744.
34 Vgl. Herbert Wille, Landtag und Wahlrecht, S. 123.
154