Verfassungsrevision von 1921
heisst, «[...] dass sich dieselbe in der mitgeteilten Form mehrfach als
befremdend und inhaltlich als Versuch eines Eingriffes in das dem Lan-
desfürsten nach $ 27 der derzeit geltenden Verfassung zustehende Recht
der Ernennung der Staatsdiener erweist». Eine solche Haltung verkennt,
dass sich Fürst und Landtag bereits auf eine entsprechende Verfassungs-
änderung geeinigt hatten, sodass es in der Landesverweserfrage nicht
mehr darum gehen kann, ob man dem Fürsten sein «gutes verfassungs-
mässiges Recht», den Landesverweser zu ernennen, nehmen wolle oder
nicht.? Der Fürst hat schon von diesem alleinigen Recht Abstand
genommen und teilt es mit dem Landtag.
II. Verfassungsentwürfe
1. Verfassungsausschuss
Der Landtag setzte am 17. Dezember 1918 einen Verfassungsausschuss
ein, der sich allerdings über den Weg, den die Verfassungsrevision ein-
schlagen sollte, nicht einigen konnte? und untätig blieb. Umstritten war
das Ausmass der Verfassungsänderung, ob die bestehende Konstitutio-
nelle Verfassung von 1862 lediglich überarbeitet oder ob eine neue Ver-
fassung geschaffen werden sollte. Die Vorgehensweise bestimmte auch
den Inhalt, der im Landtagsbeschluss vom 10. Dezember 1918 nur zu
einem geringen Teil angesprochen worden war, da er lediglich die zu
jener Zeit drängenden Fragen, die politisch gelöst werden mussten,
berührte und keineswegs die Themenbreite einer Verfassung abdeckte.
Er stellte denn auch nicht mehr als einen Verfassungskompromiss dar.
Prinz Karl von Liechtenstein verfasste eine Novelle, worin «die wich-
tigsten Bestimmungen der Verfassung geändert werden sollten», wäh-
28 LVolksblatt vom 24. April 1920, zitiert aus Herbert Wille, Regierung und Parteien,
S. 87.
29 Albert Schädler, Landtag, JBL Bd. 21 (1921), S. 43, bemerkt, dass «die zum Aus-
bau unserer Verfassung vom Landtag gewählte Kommission [...] trotz wiederhol-
ten Bemühungen zu keinem gedeihlichen Ziele» habe gelangen können, «weil der
Führer der «Volkspartei (Wilhelm Beck) meist grundsätzlichen Widerstand» geleis-
tet habe.
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