Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Gang der Entwicklung 
Regierung», wonach die Bestellung der beiden Landräte (Regierungs- 
räte) und ihre Stellvertreter nur im ausdrücklichen Einvernehmen mit 
dem Landtage und aus Personen zu erfolgen hat, die dessen Vertrauen 
geniessen. Sie haben von der Regierung zurückzutreten, wenn sie dieses 
Vertrauen nicht mehr besitzen. Wilhelm Beck ist der Ansicht, dass zum 
direkten Wahlrecht eine parlamentarische Regierung gehört.” Für ihn 
und seine Volkspartei stand fest, dass sie sich nicht mehr von der Forde- 
rung nach einer parlamentarischen Regierung abbringen lassen werden, 
einem Standpunkt, «den auch das Volk in seiner grossen Mehrheit» teile. 
$16 GANG DER ENTWICKLUNG 
I. Verfassungskompromiss 
1. Inhalt 
Der Landtag beschliesst am 10. Dezember 1918 ein 9-Punkte-Pro- 
gramm, auf das er sich mit Landesverweser Prinz Karl von Liechtenstein 
geeinigt hatte.!® Der Landesfürst sanktioniert diesen Landtagsbeschluss, 
sodass er verbindlich wurde. Er befasst sich vornehmlich mit der Frage 
der Regierungsbestellung. Danach hat die Regierung aus einem vom 
Landesfürsten im Einvernehmen mit dem Landtage zu ernennenden 
Landesverweser und zwei durch den Landtag zu wählenden Regie- 
rungsräten zu bestehen. Als Landesverweser soll in erster Linie ein 
Liechtensteiner eingesetzt werden. Der Landtag ist berechtigt, beim 
Landesfürsten die Enthebung des betreffenden Regierungsfunktionärs 
zu beantragen, wenn ein Mitglied der Regierung durch die Amtsführung 
das Vertrauen des Volkes und des Landtages verliert. Die Wahl des Land- 
tages soll grundsätzlich in der bisherigen Art erfolgen, doch wird der 
Regierung, soweit es um die drei vom Landesfürsten zu ernennenden 
  
17 Rupert Quaderer, Der historische Hintergrund der Verfassungsdiskussion, S. 113. 
Zum Antragsrecht der Abgeordneten siehe $ 41 KV 1862 und $$ 12 und 25 der Ge- 
schäftsordnung für den Landtag von 1863. 
18 Vgl. Rupert Quaderer, Der historische Hintergrund der Verfassungsdiskussion, 
S.115 f., der den vollständigen Wortlaut des Landtagsbeschlusses wiedergibt; Her- 
bert Wille, Regierung und Parteien, S. 103. 
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