Gang der Entwicklung
Regierung», wonach die Bestellung der beiden Landräte (Regierungs-
räte) und ihre Stellvertreter nur im ausdrücklichen Einvernehmen mit
dem Landtage und aus Personen zu erfolgen hat, die dessen Vertrauen
geniessen. Sie haben von der Regierung zurückzutreten, wenn sie dieses
Vertrauen nicht mehr besitzen. Wilhelm Beck ist der Ansicht, dass zum
direkten Wahlrecht eine parlamentarische Regierung gehört.” Für ihn
und seine Volkspartei stand fest, dass sie sich nicht mehr von der Forde-
rung nach einer parlamentarischen Regierung abbringen lassen werden,
einem Standpunkt, «den auch das Volk in seiner grossen Mehrheit» teile.
$16 GANG DER ENTWICKLUNG
I. Verfassungskompromiss
1. Inhalt
Der Landtag beschliesst am 10. Dezember 1918 ein 9-Punkte-Pro-
gramm, auf das er sich mit Landesverweser Prinz Karl von Liechtenstein
geeinigt hatte.!® Der Landesfürst sanktioniert diesen Landtagsbeschluss,
sodass er verbindlich wurde. Er befasst sich vornehmlich mit der Frage
der Regierungsbestellung. Danach hat die Regierung aus einem vom
Landesfürsten im Einvernehmen mit dem Landtage zu ernennenden
Landesverweser und zwei durch den Landtag zu wählenden Regie-
rungsräten zu bestehen. Als Landesverweser soll in erster Linie ein
Liechtensteiner eingesetzt werden. Der Landtag ist berechtigt, beim
Landesfürsten die Enthebung des betreffenden Regierungsfunktionärs
zu beantragen, wenn ein Mitglied der Regierung durch die Amtsführung
das Vertrauen des Volkes und des Landtages verliert. Die Wahl des Land-
tages soll grundsätzlich in der bisherigen Art erfolgen, doch wird der
Regierung, soweit es um die drei vom Landesfürsten zu ernennenden
17 Rupert Quaderer, Der historische Hintergrund der Verfassungsdiskussion, S. 113.
Zum Antragsrecht der Abgeordneten siehe $ 41 KV 1862 und $$ 12 und 25 der Ge-
schäftsordnung für den Landtag von 1863.
18 Vgl. Rupert Quaderer, Der historische Hintergrund der Verfassungsdiskussion,
S.115 f., der den vollständigen Wortlaut des Landtagsbeschlusses wiedergibt; Her-
bert Wille, Regierung und Parteien, S. 103.
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