Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Zentrale Verfassungsfragen 
Die Stellung des Monarchen beruht auf der Erbmonarchie mit einer 
Thronfolgeordnung und ihren a priori von Gottes Gnaden gegebenen 
Hoheitsrechten.? Quelle und Urgrund dieser Einrichtung ist eine 
«göttlich legitimierte Weltordnung», in welcher der Fürst und seine 
Familie sakral legitimiert, d. h. als Beauftragte oder Repräsentanten des 
allmächtigen göttlichen Willens erscheinen und auftreten können. 
Es war schwierig, die Fürstensouveränität rechtlich aus dem Got- 
tesgnadentum zu begründen,” zumal sich die Verfassung von 1862 sel- 
ber als «konstitutionelle» Verfassung verstand und die konstitutionelle 
Monarchie in der zeitgenössischen Staatsrechtslehre als «verfassungs- 
mässig beschränkte Monarchie» bezeichnet wurde.”5 So hat sich der 
Landesfürst in der Konstitutionellen Verfassung von 1862 selbst 
beschränkt, indem er dem Landtag unwiderruflich das Recht der Mit- 
wirkung bei der Gesetzgebung zugestanden hat. Damit hat er ein Stück 
seiner Gewalt nicht nur der Ausübung, sondern auch der Substanz nach 
aus der Hand gegeben.5% Vor diesem Hintergrund gerät die Konstitutio- 
nelle Verfassung, die den Landesfürsten als einzigen Träger der souverä- 
nen Staatsgewalt ausweist, mit sich selber in Widerspruch. 
Die Erbmonarchie aus dem Gottesgnadentum zu rechtfertigen, 
überzeugte nicht mehr wirklich.” Diese traditionelle Begründung des 
Herrschaftsanspruchs erfolgte seit der Jahrhundertmitte nur noch in his- 
torischer Absicht. Erwähnungen wie «von Gottes Gnaden Fürst» blei- 
ben zwar als formelhafte Wendungen erhalten. Die Lehre von der Staats- 
502 Auch die Erbfolge war nach Walter Hamel, Deutsches Staatsrecht, Bd. II, S. 19, 
«Gottes Wille». 
503 Ernst-Wolfgang Böckenförde, Die verfassunggebende Gewalt, S. 12 f. 
504 Edmund Bernatzik, Republik und Monarchie, S. 5 wendet ein, dass ein «juristisches 
Kriterium» der göttlichen Gnade fehle, und es stehe nichts im Wege, dass sich auch 
eine Republik auf die göttliche Gnade berufen könne, wie es ja auch zu geschehen 
pflege, sodass er glaube, diese Ansicht, wonach der Monarch allein von Gottes Gna- 
den berufen sei, übergehen zu können. 
505 Hans Boldt, Deutsche Verfassungsgeschichte, Bd. 2, S. 194. 
506 Gerard Batliner, Einführung in das liechtensteinische Verfassungsrecht, S. 34. 
507 Hans Boldt, Monarchie im 19. Jahrhundert, S. 207. In Anlehnung an Hasso Hof- 
mann, Das Problem der cäsaristischen Legitimität, S. 88 ist daran zu erinnern, dass 
die Erblegitimität zeitgenössisch gesehen im Gegensatz zur Volkssouveränität stand 
und der Überzeugung entsprang, «dass Gott den — jeweils angestammten — Fürsten 
die Souveränität als ihr erbliches, eigenes Recht gemacht habe». 
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