Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Monarchischer Konstitutionalismus 
«folgenreichsten geistigen Angriff auf die monarchische Verfassungs- 
form»*, weil sich mit ihr der Herrscher vom Inhaber des Staates zu des- 
sen Organ wandelte, vom Souverän in den Amtswalter, die Herrschaft 
ihren persönlichen Charakter verlor und sachliche Züge annahm, die 
öffentliche und die private Sphäre unterscheidbar wurden.*** 
Die Lehre von der Rechtspersönlichkeit des Staates, die sich im 
19. Jahrhundert durchsetzte,*® richtete sich einerseits gegen die Fürsten- 
souveränität und andererseits gegen die Volkssouveränität.*% Sie stellt 
eine Kompromissformel dar, die einen möglichen Souveränitätskonflikt 
zwischen Fürst und Volksvertretung zu vermeiden sucht.“ Damit wird 
die Machtfrage jedenfalls vorübergehend offen gehalten.*8 
II. Legitimation“® 
1. Problemlage 
Die Wiener Schlussakte vom 15. Mai 1820 deutete die 1815 geschaffene 
Ordnung als «Verwirklichung des Erbprinzips». Sie legten für die Staa- 
Wahl eines dritten Weges, einer rechtstechnischen Zauberformel, welche die Staats- 
gewalt jeder juristischen Auseinandersetzung entzog». Manfred Friedrich, Ge- 
schichte der deutschen Staatsrechtswissenschaft, S. 216 Fn. 19 und S. 218 bemerkt 
zum modernen juristischen Staatspersönlichkeitsbegriff allerdings, dass die noch bis 
in neueste Zeit Albrechts Maurenbrecher-Rezension zugeschriebene «epochema- 
chende» Wirkung ins Reich der historischen Legende gehöre. 
483 Georg-Christoph Unruh, Die Legitimation der hoheitlichen Gewalt, S. 451. 
484 So Josef Isensee, Staat und Verfassung, S. 84 Rz. 163. 
485 Sie avancierte nach Henning Uhlenbrock, Der Staat als juristische Person, S. 17 f. 
gegen Ende des 19. Jahrhunderts zur zentralen Prämisse des Staatsrechts und prägte 
als Grundbegriff das gesamte staatliche Organisationsrecht. Christoph Schönber- 
ger, Vom repräsentativen Parlamentarismus zur plebiszitären Präsidialdemokratie, 
S.371 f. weist darauf hin, dass die Verselbständigung des «Staates» in Deutschland 
vor 1918 auf einem eigentümlichen Amalgam von traditionell-monarchischer und 
bürokratischer Legitimität beruht habe und ihren staatsrechtlichen Ausdruck in der 
Vorstellung vom Staat als juristische Person mit dem Monarchen als dem zentralen 
Staatsorgan und «Träger der Staatsgewalt» gefunden habe. 
486 Jan Rolin, Der Ursprung des Staates, S. 258. 
487 Vgl. auch Henning Uhlenbrock, Der Staat als juristische Person, S. 54. 
488 Paul Kirchhof, Der Staat als Organisationsform politischer Herrschaft, S. 639. 
489 Zum Begriff der Legitimität und Legitimation siehe Utz Schliesky, Souveränität und 
Legitimität, S. 150 ff. 
136
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.