Landesfürst und Regierung
ger im Landratsausschuss des revidierten Verfassungsentwurfs von
1849.34 Er wahrt als «ständig präsentes Verfassungsorgan»?7 die Rechte
des Landtags in Zeiten, in denen dieser vertagt, geschlossen oder aufge-
löst ist. Er wurde eingesetzt, damit in diesen Zwischenzeiten «die
staatliche Herrschaft nie ohne Kontrolle blieb und dem Monarchen
immer ein Volksvertretungsorgan gegenüberstand».*? Denn während
der Vertagung, Schliessung und Auflösung einerseits und der Konstitu-
ijerung des Landtags andererseits fehlt es an einer solchen «Vertretung
der Vertretung des Volkes», wie Peter Geiger®° den Landesausschuss
bezeichnet.
$11 LANDESFÜRST UND REGIERUNG
I. Fürstliche Regierung — Regierung des Fürsten
1. Ernennung
Der Fürst ist im eigentlichen Sinn die Regierung, sodass es sich bei ihr
lediglich um eine «im Fürsten personifizierte Exekutive» handelt.?1 Die
als «Regierung» bezeichnete «Verwaltungsbehörde» nimmt an der Aus-
übung der Regierungsgewalt nur insoweit teil, als der Landesfürst sie
damit betraut. Er ernennt und entlässt die Mitglieder der Regierung. Der
Landtag hat keinen Einfluss auf die Bildung der Regierung. Dement-
sprechend gibt es weder eine Verantwortlichkeit der Regierung oder der
Regierungsmitglieder gegenüber dem Landtag noch die Möglichkeit
eines Misstrauensvotums. Der Landtag hat lediglich ein Antragsrecht auf
346 Er entstammt dem Verfassungsgut des süddeutschen Frühkonstitutionalismus, insbe-
sondere der Sigmaringer Verfassung von 1833, die in dieser Hinsicht auf die Verfas-
sung des Grossherzogtums Württemberg von 1819 zurückgeht. Abgedruckt bei Ernst
Rudolf Huber, Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte, Bd. 1, 5. 187 ff.
347 Gerard Batliner, Parlament, S. 105.
348 Vgl. Peter Geiger, Die liechtensteinische Volksvertretung, S. 49 f.
349 Gerard Batliner, Parlament, S. 104; Peter Geiger, Die liechtensteinische Volksvertre-
tung, S. 50.
350 Peter Geiger, Die liechtensteinische Volksvertretung, S. 50.
351 Siehe $$ 3 und 27 KV 1862.
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