Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Landesfürst und Regierung 
ger im Landratsausschuss des revidierten Verfassungsentwurfs von 
1849.34 Er wahrt als «ständig präsentes Verfassungsorgan»?7 die Rechte 
des Landtags in Zeiten, in denen dieser vertagt, geschlossen oder aufge- 
löst ist. Er wurde eingesetzt, damit in diesen Zwischenzeiten «die 
staatliche Herrschaft nie ohne Kontrolle blieb und dem Monarchen 
immer ein Volksvertretungsorgan gegenüberstand».*? Denn während 
der Vertagung, Schliessung und Auflösung einerseits und der Konstitu- 
ijerung des Landtags andererseits fehlt es an einer solchen «Vertretung 
der Vertretung des Volkes», wie Peter Geiger®° den Landesausschuss 
bezeichnet. 
$11 LANDESFÜRST UND REGIERUNG 
I. Fürstliche Regierung — Regierung des Fürsten 
1. Ernennung 
Der Fürst ist im eigentlichen Sinn die Regierung, sodass es sich bei ihr 
lediglich um eine «im Fürsten personifizierte Exekutive» handelt.?1 Die 
als «Regierung» bezeichnete «Verwaltungsbehörde» nimmt an der Aus- 
übung der Regierungsgewalt nur insoweit teil, als der Landesfürst sie 
damit betraut. Er ernennt und entlässt die Mitglieder der Regierung. Der 
Landtag hat keinen Einfluss auf die Bildung der Regierung. Dement- 
sprechend gibt es weder eine Verantwortlichkeit der Regierung oder der 
Regierungsmitglieder gegenüber dem Landtag noch die Möglichkeit 
eines Misstrauensvotums. Der Landtag hat lediglich ein Antragsrecht auf 
  
346 Er entstammt dem Verfassungsgut des süddeutschen Frühkonstitutionalismus, insbe- 
sondere der Sigmaringer Verfassung von 1833, die in dieser Hinsicht auf die Verfas- 
sung des Grossherzogtums Württemberg von 1819 zurückgeht. Abgedruckt bei Ernst 
Rudolf Huber, Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte, Bd. 1, 5. 187 ff. 
347 Gerard Batliner, Parlament, S. 105. 
348 Vgl. Peter Geiger, Die liechtensteinische Volksvertretung, S. 49 f. 
349 Gerard Batliner, Parlament, S. 104; Peter Geiger, Die liechtensteinische Volksvertre- 
tung, S. 50. 
350 Peter Geiger, Die liechtensteinische Volksvertretung, S. 50. 
351 Siehe $$ 3 und 27 KV 1862. 
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